Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Geltungsbereich. Invaliditätsrente. Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach der Verlegung des Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat

 

Beteiligte

van Pommeren-Bourgondiën

A. J. van Pommeren-Bourgondiën

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

 

Tenor

Den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen eine Person, die jede Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet eingestellt hat, in bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit nur dann pflichtversichert bleibt, wenn sie dort ihren Wohnort behält, während sie nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in anderen Zweigen der sozialen Sicherheit auch dann pflichtversichert bleibt, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, steht Artikel 39 EG entgegen, sofern die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung in den Zweigen, in denen die Pflichtversicherung geendet hat, ungünstiger sind als diejenigen für die Pflichtversicherung.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-227/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 21. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2003, in dem Verfahren

A. J. van Pommeren-Bourgondiën

gegen

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von A. J. van Pommeren-Bourgondiën, vertreten durch P. de Casparis, advocaat,
  • des Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, vertreten durch G. Vonk als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx und M. Wimmer als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, D. Kalogiros und I. Pouli als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin, H. van Vliet und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 39 EG und des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau van Pommeren-Bourgondiën und dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: SVA) wegen dessen Weigerung, die Pflichtversicherung von Frau van Pommeren-Bourgondiën in bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit aufrechtzuerhalten, weil sie nicht mehr in den Niederlanden wohnt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität …,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.”

4 Titel II (Artikel 13 bis 17a) dieser Verordnung mit der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften” regelt die Kollisionsfälle.

5 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt …

f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats … auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt …”

6 Artikel 10b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung lautet:

„Der Zeitpunkt und die ...

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