Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Arbeitnehmer, der auf einer Gasbohrplattform beschäftigt ist, die sich auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel befindet. Pflichtversicherung. Versagung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit

 

Beteiligte

Salemink

A. Salemink

Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen

 

Tenor

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, und Art. 39 EG sind dahin auszulegen, dass mit ihnen nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitnehmer, der auf einer festen Einrichtung auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel beruflich tätig ist, in diesem Mitgliedstaat nur deshalb nicht nach den nationalen Sozialversicherungsvorschriften dieses Mitgliedstaats pflichtversichert ist, weil er nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 5. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2010, in dem Verfahren

A. Salemink

gegen

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und D. Šváby sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Salemink, vertreten durch R. E. Zalm, jurist,
  • des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, vertreten durch I. Eijkhout als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch S. Vodina, E.-M. Mamouna und G. Karipsiadis als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch B. Plaza Cruz, dann durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 39 EG und 299 EG sowie der Titel I und II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Salemink, einem niederländischen Staatsangehörigen, der auf einer Gasplattform gearbeitet hat, die sich auf dem an die Niederlande angrenzenden Teil des Festlandsockels befindet, und in Spanien wohnt, und dem Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Verwaltungsrat des Instituts für Arbeitnehmerversicherungen) über dessen Weigerung, ihm eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) unterzeichnete Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: Seerechtsübereinkommen), das am 16. November 1994 in Kraft trat, vom Königreich der Niederlande am 28. Juni 1996 ratifiziert und mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, bestimmt in Art. 60 („Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone”):

  1. „In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat das ausschließliche Recht zur Errichtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von

    1. künstlichen Inseln;
    2. Anlagen und Bauwerken für die in Artikel 56 vorgesehenen und für andere wirtschaftliche Zwecke;
    3. Anlagen und Bauwerken, welche die Ausübung der Rechte des Küstenstaats in der Zone beeinträchtigen können.
  2. Der Küstenstaat hat über diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke ausschließliche Hoheitsbefugnisse, e...

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