Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es allein auf die Tatsache der Zustellung des Rentenbescheids an. Es ist nicht notwendig, dass der Bescheid auch bestandskräftig ist. Sollte der Rentenbescheid im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens angefochten werden, ist das im Wesentlichen für die Rechtsfolgen des § 59 BAT unerheblich. Eine nachträgliche Änderung der Rentenhöhe ist für § 59 BAT irrelevant. Wird auf Grund eines Widerspruchsbescheids oder einer Klageentscheidung eine Zeitrente in eine Dauerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geändert, ist anstatt des Ruhens(siehe auch Ruhen des Arbeitsverhältnisses) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Für den Fall der Änderung einer Rente wegen teilweiser in eine Rente wegen volle Erwerbsminderung ist § 59 Abs. 3 BAT nicht mehr anzuwenden, da nach dieser Vorschrift nur Angestellte antragsberechtigt sind, die teilweise erwerbsgemindert sind (siehe auch Antrag auf Weiterbeschäftigung).

Die Nachricht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, das dem Angestellten ein Vorschuss auf seine beantragte Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ist als Bescheid im Sinne des § 59 BAT anzusehen. Denn ein Vorschuss wird vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur dann gewährt, wenn dem Grunde nach bereits ein Anspruch auf diese Geldleistung anerkannt ist (§ 42 SGB I).[1]

Sofern der Angestellte seinen Rentenantrag noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zurücknimmt, vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis des Angestellten nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT endet.[2]

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