Entscheidungsstichwort (Thema)

Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, in dem ein Vorschuß auf die künftige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wird, ist jedenfalls dann als Bescheid über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 59 Abs 1 Satz 1 BAT anzusehen, wenn in ihm der Rentenanspruch dem Grunde nach anerkannt wird.

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses in § 59 Abs 1 Satz 1 BAT ist rechtsgültig.

 

Normenkette

BAT §§ 59, 51, 48; ZPO § 561; SGB I § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.10.1984; Aktenzeichen 6 Sa 68/84)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 02.04.1984; Aktenzeichen 9 Ca 210/83)

 

Tatbestand

Der schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. Juni 1972 als Verwaltungsangestellter mit einem Bruttogehalt von zuletzt 3.744,59 DM bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungstarifvertrag) in den jeweils gültigen Fassungen anzuwenden. Im BAT ist u.a. folgendes geregelt:

"§ 48

Dauer des Erholungsurlaubs

--------------------------

.....

(5) ... Scheidet der Angestellte wegen Berufsunfähigkeit

oder Erwerbsunfähigkeit (§ 59) oder

durch Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus

dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch

sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis

in der ersten Hälfte, und zwölf

Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des

Urlaubsjahres endet.

§ 51

Urlaubsabgeltung

----------------

(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

der Urlaubsanspruch noch

nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies

dienstlich oder betrieblich möglich ist, während

der Kündigungsfrist zu gewähren und zu

nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden

kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht,

ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt,

wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag

(§ 58) oder wegen Berufsunfähigkeit

oder Erwerbsunfähigkeit (§ 59) endet, wenn

das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs.

1 Satz 5 zum Ruhen kommt oder wenn der

Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung

des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen

werden kann.

.....

(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden

bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche

1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die

dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er

während des ganzen Kalendermonats, in dem er

ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte.

.....

§ 59

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

infolge Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

--------------------------------------

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers

festgestellt, daß der Angestellte

berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist,

so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des

Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird,

sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen

Rentenversicherung bestehende Versorgung

durch den Arbeitgeber oder durch eine

Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber

Mittel beigesteuert hat.

....."

Im Zuwendungstarifvertrag ist bestimmt:

"§ 1

Anspruchsvoraussetzungen

------------------------

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr

eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht

und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne

Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung

oder Erwerbstätigkeit beurlaubt

ist

und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter,

Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat

auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender,

Medizinalassistent, Praktikant, Lernschwester,

Lernpfleger oder als Schülerin oder Schüler

in der Krankenpflege im öffentlichen Dienst

gestanden hat

oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate

bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis

gestanden hat oder steht

und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31.

März des folgenden Kalenderjahres aus seinem

Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis

spätestens mit Ablauf des 30. November endet

und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres

an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis

der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen

Dienst gestanden hat, erhält eine

Zuwendung,

1. wenn er wegen

a) Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT)

oder

b) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 59

BAT)

ausgeschieden ist oder

.....

Absatz 1 gilt nicht.

.....

§ 2

Höhe der Zuwendung

------------------

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des

Absatzes 2 - 100 v.H. der Urlaubsvergütung

nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten

zugestanden hätte, wenn er während des ganzen

Monats September Erholungsurlaub gehabt

hätte. .....

Für den Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis

später als am 1. September begonnen hat,

tritt an die Stelle des Monats September der

erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

Für den Angestellten, der unter § 1 Abs. 2

oder 3 fällt und der im Monat September nicht

im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an

die Stelle des Monats September der letzte

volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis

vor dem Monat September bestanden hat.

.....

(2) Hat der Angestellte nicht während des ganzen

Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber

aus einem Rechtsverhältnis der in

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art oder während

eines dieser Rechtsverhältnisse zu demselben

Arbeitgeber Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG

erhalten, vermindert sich die Zuwendung um 1/12

für jeden Kalendermonat, für den er weder Bezüge

noch Mutterschaftsgeld erhalten hat. ....."

Seit dem 15. September 1981 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 15. Februar 1982 zahlte die Beklagte ihm Krankenbezüge. Am 19. Oktober 1982 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 2. April 1983 wurde dem Kläger ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 29. März 1983 zugestellt, in dem es u.a. heißt:

"Mitteilung über die Zahlung eines Rentenvorschusses

nach dem Angestelltenversicherungsgesetz

(AVG)

Sehr geehrter Herr B ]

Das Verfahren zur Feststellung Ihrer Rente

kann zur Zeit noch nicht abgeschlossen werden.

Begründung: s. Anlage.

Aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen

zahlen wir Ihnen einen jederzeit widerruflichen

Vorschuß auf die künftige Rente, der

auf die zustehende Leistung anzurechnen ist

(I § 42 Sozialgesetzbuch). Wir weisen darauf

hin, daß Vorschußbeträge zu erstatten

sind, soweit sie die Ihnen zustehende Leistung

übersteigen.

Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

(§ 24 AVG)

Vorschußbeginn: 1.11.82

Laufende Zahlung ab 1.05.83

.....

Diese Vorschußzahlung ist noch nicht für die

endgültige Höhe der Rente maßgebend."

Die Anlage zu diesem Schreiben trägt die Überschrift "Anlage zum Vorschußbescheid". In Absatz 1 enthält sie einen Hinweis auf die Neuregelung der Rentenbemessungsgrundlage durch § 32 a Abs. 4 AVG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983. Weiter heißt es in der Anlage:

"Da das Haushaltsbegleitgesetz erst Ende Dezember

1982 verabschiedet worden ist, konnte

die Neuregelung noch nicht in das Rentenrechenprogramm

eingearbeitet werden. Es wird

daher zunächst ein Rentenvorschuß angewiesen.

Die endgültige Rentenhöhe wird Ihnen demnächst

mit dem Rentenbescheid bekanntgegeben."

In einem Schreiben der BfA an die Beklagte, das ebenfalls das Datum vom 29. März 1983 trägt, heißt es u.a.:

"Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

für W B , geb. 5.6.1936,

wird anerkannt.

Der Versicherungsfall ist am 19.10.1982 eingetreten.

Die Rente beginnt am 1.11.1982 (§ 67 AVG).

.....

Der Rentenbescheid ist an demselben Tag wie

diese Mitteilung ergangen."

Mit Bescheid vom 7. Juli 1983 bewilligte die BfA dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 1982.

Der Kläger hat neben einem Übergangsgeld, das nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, von der Beklagten die Abgeltung von 18 Urlaubstagen für die zweite Jahreshälfte 1983 und eine anteilige Leistung nach dem Zuwendungstarifvertrag verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei nicht, wie die Beklagte meine, am 30. April 1983, sondern erst am 31. Juli 1983 beendet worden. Erst der Rentenbescheid vom 7. Juli 1983 sei als Bescheid im Sinne des § 59 Abs. 1 BAT anzusehen. Die Urlaubsabgeltung für die zweite Jahreshälfte 1983 betrage 3.110,89 DM brutto (18 x 3/65 von 3.744,59 DM). Die weitere anteilige tarifliche Zuwendung für drei Monate (Mai, Juni und Juli 1983) belaufe sich auf 936,15 DM brutto (3/12 von 3.744,59 DM). Der Kläger hat, soweit dies für die Revisionsinstanz erheblich ist, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

4.047,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen

seit dem 15. September 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die dem Kläger am 2. April 1983 zugestellte Mitteilung der BfA über die Zahlung eines Rentenvorschusses sei als Bescheid eines Rentenversicherungsträgers im Sinne des § 59 Abs. 1 BAT anzusehen. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb bereits am 30. April 1983 beendet worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit diese auf Urlaubsabgeltung und tarifliche Zuwendung gerichtet ist, durch Teilurteil stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten führte im Umfang des Teilurteils zur Klageabweisung. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und tarifliche Zuwendung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann die weitere Urlaubsabgeltung und tarifliche Zuwendung nicht verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht richtig entschieden.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung der weiteren 18 Tage Urlaub aus 1983, die sich unstreitig aus der noch nicht abgegoltenen Hälfte des Erholungsurlaubs von 30 Tagen und des Zusatzurlaubs nach § 44 SchwbG von sechs Tagen zusammensetzen.

1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT ist der Urlaub abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit endet. Nach § 48 Abs. 5 Satz 2 BAT beträgt in diesem Fall der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Der Kläger hat nach dieser Bestimmung nur Anspruch auf Abgeltung der sechs Zwölftel des Urlaubs für 1983, die nicht Gegenstand der Klage sind, nicht aber auf Abgeltung weiterer sechs Zwölftel. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 30. April 1983 und damit in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres.

2. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT endet, wenn durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, daß der Angestellte erwerbsunfähig ist, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, soweit der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

a) Die dem Kläger am 2. April 1983 zugestellte Mitteilung der BfA enthielt die Feststellung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT. In ihr erkannte die BfA bindend an, daß der Kläger erwerbsunfähig sei.

b) Keiner Stellungnahme bedarf es zu der Frage, ob für die Anwendung des § 59 Abs. 1 BAT der Bescheid über die Bewilligung eines Rentenvorschusses stets dem Bescheid über die Rentenfestsetzung gleichzustellen ist (so im Hinblick auf § 42 Abs. 1 SGB I: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Mai 1987, § 59 Erl. 3; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 1987, § 59 Rz 10; Crisolli/Tiedtke/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand Juni 1987, § 59 Erl. 13; Uttlinger/Breier/Kiefer, Stand April 1987, § 59 Fn. zu Erl. 2) oder ob der Versicherungsträger die Entscheidung auf die Gewährung des Vorschusses beschränken kann mit der Folge, daß bezüglich der Voraussetzungen der endgültigen Leistung keine Bindungswirkung eintritt (so jedenfalls für die Unfallversicherung trotz § 42 Abs. 1 SGB I: BSGE 55, 287). Der Mitteilung der BfA über die Zahlung des Rentenvorschusses ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen.

Die der Mitteilung beigefügte Anlage läßt erkennen, daß der Rentenbescheid nur wegen der späten Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 noch nicht ergehen konnte. Außerdem hat die BfA - ebenfalls am 29. März 1983 - die Beklagte schriftlich davon unterrichtet, der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Kläger werde anerkannt, der Versicherungsfall sei am 19. Oktober 1982 eingetreten, die Rente beginne am 1. November 1982 und der "Rentenbescheid" sei "am selben Tage wie diese Mitteilung" ergangen. Auch dieses Schreiben verdeutlicht, daß die Erwerbsunfähigkeit des Klägers in dem Vorschußbescheid bindend anerkannt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, daß es in der Mitteilung heißt, der Vorschuß werde "jederzeit widerruflich" gewährt. Da der Vorschuß "auf die künftige Rente" gezahlt wurde, war mit seinem Widerruf nur im Falle der Rentenbewilligung zu rechnen. Eine Ablehnung des Rentenantrags brauchte der Kläger jedoch nach dem Inhalt der Mitteilung nicht mehr zu befürchten.

Die BfA hatte sich somit in dem Vorschußbescheid eindeutig dahin festgelegt, daß der Kläger erwerbsunfähig sei.

c) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT hatte dies zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 1983 endete. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Tarifnorm bestehen keine Bedenken. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Fünften Senats. Dieser hat in der Parallelbestimmung des § 62 MTB II eine zeitlich genaue, sachlich gerechtfertigte und daher rechtlich nicht zu beanstandende Befristung gesehen (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1971 - 5 AZR 282/70 - BAGE 23, 184 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Gleiches gilt für die in § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT enthaltene Befristung, deren Wirksamkeit im übrigen bisher vom Bundesarbeitsgericht nicht in Frage gestellt wurde (vgl. BAG AP Nr. 3 und 4 zu § 59 BAT).

d) Soweit der Kläger in der Revision erstmals in Zweifel zieht, daß die in § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT vorausgesetzte zusätzliche Versorgung bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde, ist dies nach § 561 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

II. Da das Arbeitsverhältnis am 30. April 1983 endete, steht dem Kläger auch die Zuwendung in Höhe von 936,15 DM nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 in Verb. mit § 1 Abs. 2 des Zuwendungstarifvertrags richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der Urlaubsvergütung, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats April 1983 Erholungsurlaub gehabt hätte. Nach § 2 Abs. 2 des Zuwendungstarifvertrags vermindert sich die Zuwendung jedoch um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Kläger keine Bezüge erhalten hat. Für die drei Monate Mai, Juni und Juli 1983, die der Kläger zuwendungserhöhend berücksichtigt haben möchte, hat er keine Bezüge erhalten. Die Voraussetzungen des Klageanspruchs sind deshalb auch insoweit nicht erfüllt.

Michels-Holl Dr. Peifer Ascheid

Heinz Rheinberger Dr. Walz

 

Fundstellen

Haufe-Index 441699

BAGE 55, 366-373 (LT1-2)

BAGE, 366

RdA 1987, 320

RzK, I 9g Nr 9 (LT1-2)

AP § 59 BAT (LT1), Nr 5

EzBAT § 59 BAT, Nr 5 (LT1-2)

MDR 1987, 81-81 (LT1-2)

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