Wichtig

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Der gesetzliche Rentenversicherungsträger macht von dem Grundsatz der Befristung der Erwerbsminderungsrente nur dann eine Ausnahme, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischen Gründen behoben werden kann.

Sofern die Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht innerhalb des aus medizinischen Gründen längstens möglichen Befristungszeitraums von neun Jahren möglich ist, wird eine Dauerrente gewährt. Eine unbefristete Rente kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. Diese Renten sind – auch nach einer Befristungsdauer von insgesamt neun Jahren – immer als Zeitrenten zu leisten.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger auch bei Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) auf das Ende einer Rehabilitationsmaßnahme befristet werden, wenn bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente eine solche Leistung zwar bewilligt ist, deren Ende aber noch nicht feststeht. Dabei kommt es auf eine erfolgreiche Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme nicht an.

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