Wichtig

Grundsatz der Befristung der Erwerbsminderungsrente

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Die Befristung kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Der gesetzliche Rentenversicherungsträger macht von dem Grundsatz der Befristung der Erwerbsminderungsrente nur dann eine Ausnahme, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischen Gründen behoben werden kann.

Sofern die Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht innerhalb des aus medizinischen Gründen längstens möglichen Befristungszeitraums von 9 Jahren möglich ist, wird eine Dauerrente gewährt.

 
Hinweis

Befristung der Erwerbsminderungsrente bis zur Regelaltersgrenze

Bei einer Befristung der Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersrente ist von einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente auszugehen.

Eine unbefristete Rente kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. Diese Renten sind – auch nach einer Befristungsdauer von insgesamt 9 Jahren – immer als Zeitrenten zu leisten.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger auch bei Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) auf das Ende einer Rehabilitationsmaßnahme befristet werden, wenn bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente eine solche Leistung zwar bewilligt ist, deren Ende aber noch nicht feststeht. Dabei kommt es auf eine erfolgreiche Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme nicht an.

Wird die Befristung verlängert oder wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Die anschließende Rente wird ohne Neufeststellung im Umfang der bisherigen Rente weitergezahlt.

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