Im Rahmen der Tarifrunde 2008 wurde durch die Änderungsvereinbarung Nr. 1 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Entsorgung (TVöD-E) vom 31.3.2008 mit Wirkung zum 1.7.2008 der neue § 23 Abs. 3.1 TVöD-E betreffend die Reise- und Umzugskosten eingefügt. Er dient zum einen der Klarstellung, dass Arbeitgeber eigene Regelungen für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten treffen können. Für solche eigenen Regelungen macht der TVöD-E keine Vorgaben. Sonach besteht auch für Arbeitgeber, die öffentlichem Haushaltsrecht unterliegen, die Möglichkeit, hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach eigenen Grundsätzen zu verfahren. Damit können auch bei öffentlichen Arbeitgebern betriebliche Regelungen bzw. die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (§ 670 BGB) zur Anwendung kommen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB gehören z. B. die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und evtl. anfallende Übernachtungskosten

 
Praxis-Tipp

Um problematische Abrechnungen für Arbeitgeber und Beschäftigte zu vermeiden, wird empfohlen, sich bei den eigenen Regelungen für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten an den steuerfreien Beträgen zu orientieren.

Zum anderen regelt § 23 Abs. 3.1 TVöD-E, nach welchen Grundsätzen Reise- und Umzugskosten zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber keine eigenen Regelungen getroffen hat. Hier trifft der Tarifvertrag die klare Aussage, dass bei Arbeitgebern, die dem öffentlichen Haushaltsrecht unterliegen, nach den Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte zu verfahren ist. Diese differieren von Bundesland zu Bundesland. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Beiträgen "Reisekosten" sowie "Umzugskosten" verwiesen.

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