1 Maßgebliches Recht

1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen.

§ 44 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass sie den unmittelbar im Bundesreisekostengesetz genannten Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind.[1]

Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen in einer Tarifnorm ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig.[2] Sog. Blankettverweisungen, die tarifliche Ansprüche durch Verweisung auf beamtenrechtliche Bestimmungen regeln, sind zulässig und wirksam; sie enthalten keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis.[3]

Maßgeblich ist das jeweilige beamtenrechtliche Reisekostenrecht der Länder, in dessen Zuge das Trennungsgeld geregelt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein durch landesrechtliche Verweisungen das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und somit auch die Trennungsgeldregelungen des Bundes als anzuwenden erklärt haben.

Die übrigen Länder haben eigene Reisekostengesetze erlassen, vielfach ergänzt durch umfängliche Verwaltungsvorschriften. Die Letzteren enthalten nicht nur erläuternde Hinweise, sondern auch Regelungen mit anspruchsbegründetem Charakter.

Angesichts der Maßgeblichkeit des jeweiligen Landesreisekostenrechts in 11 der 16 Bundesländer musste darauf verzichtet werden, dieses hier ausführlicher anzuführen und näher zu erläutern. Eine Auflistung der einschlägigen Rechtsnormen erfolgt in den nachstehenden Ausführungen. Für die umfassenderen Ausführungen wird stattdessen stellvertretend das Reisekostenrecht des Bundes dargestellt. Da die Grundsätze der Erstattung dienstlich veranlasster Reise- und vergleichbarer Kosten bundesweit weitgehend einheitlich sind, ist damit nicht unbedingt eine Informationseinbuße verbunden. Ohnehin ist die Abfindung von Verpflegungskosten steuerrechtlich vorgegeben, sodass sich Länder- und Bundesreisekostenrecht insoweit entsprechen. Dies gilt auch für die Kürzung des Tagegelds bei amtlicher unentgeltlicher Verpflegung. Hinsichtlich des Ersatzes von Übernachtungskosten reicht die Grenze bis zu den unvermeidbaren (notwendigen) Kosten, sodass auch hier im Ergebnis Einheitlichkeit bei der Abfindung vorliegt. Entsprechendes gilt weitgehend für die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge und für andere Teile der Reisekostenvergütung (wie Nebenkostenersatz). Bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (wie z. B. Bahn und Flugzeug) bestehen dagegen Unterschiede von Land zu Land.

Eine Synopse der Länderregelungen zum Bundesreisekostengesetz, speziell zur jeweiligen Trennungsgeldverordnung, ist als Anlage zum Stichwort "Trennungsgeld" beigefügt.

Materiell sind die Vorschriften der §§ 1–8 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV-Bund) und/oder die entsprechenden Ländervorschriften einschlägig.

Sonderregelungen zu § 44 BT-V sind als allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert.

Beachten Sie, dass in den Sparten Krankenhaus (§ 23 Abs. 4 TVöD-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 23 Abs. 4 TVöD-B) und Entsorgung (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) keinerlei Regelung bezüglich Trennungsgeld besteht, auch nicht in Form eines Hinweises auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze. Ohne eigenständige Regelung greifen die Grundätze des allgemeinen Arbeitsrechts. Danach bedarf der Anspruch auf Trennungsgeld einer eigenständigen Rechtsgrundlage wie z. B. vertragliche Zusage oder Regelung in einer Dienst-/Betriebsvereinbarung oder Aufwandsersatz nach § 670 BGB. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB gehören, z. B. die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und eventuell anfallende Übernachtungskosten.[4]

 
Praxis-Tipp

Für Arbeitgeber in den Sparten Krankenhaus, Pflege, Entsorgung, Sparkassen und Flughäfen empfiehlt es sich aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit, ausdrücklich durch Dienst-/Betriebsvereinbarung zu regeln, ob und in welchem Umfang Trennungsgeld gewährt wird.

Darüber hinaus besteht auch im Geltungsbereich des BT-V nach § 44 Abs. 3 TVöD-BT-V die Möglichkeit, hinsichtlich der Erstattungen von Reise- und Umzugskosten nach eigenen Grundsätzen zu verfahren. Diese Öffnungsklausel geht über § 42 Abs. 3 BAT bzw. § 44 Abs. 2 BAT hinaus und gilt nicht nur für Besch...

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