§ 18.1 TVöD-E ist im Kontext mit § 18 TVöD zu sehen. Dort ist die Leistungsvergütung geregelt, wobei es für Bund und VKA jeweils getrennte Regelungen gibt. Insoweit kann auf die Erläuterungen zu § 18 TVöD bzw. dem Beitrag "Leistungsentgelt" verwiesen werden.

§ 18 Abs. 4 TVöD (VKA) sieht folgende 3 Varianten des Leistungsentgelts vor:

  • die Leistungsprämie,
  • die Leistungszulage,
  • die Erfolgsprämie.

Hinsichtlich der Erfolgsprämie stellt § 18.1 TVöD-E die konkrete Ausgestaltung für den Bereich Entsorgung dar. Daher sind die folgenden Ausführungen als Ergänzung zu denen zum (allgemeinen) Leistungsentgelt zu sehen.

Den Entsorgungsbetrieben wird die Möglichkeit eingeräumt, die Beschäftigten an einem auf ihrer Mehrleistung beruhenden Betriebsergebnis im Abrechnungszeitraum zu beteiligen. Die Regelung als solche begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung. Die Erfolgsbeteiligung bezieht sich jeweils auf das Betriebsergebnis, das auf der Mehrleistung der Beschäftigten im jeweiligen Abrechnungszeitraum – in der Regel das Kalenderjahr – beruht. Damit haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die vertraglich geschuldete Leistung der Beschäftigten nicht Grundlage für eine Erfolgsbeteiligung sein kann. Lediglich die Mehrleistung kann zu einer solchen führen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mehrleistung liegt etwa dann vor, wenn gerechnet auf den Abrechnungszeitraum Überstunden geleistet wurden, die zu einem Gewinn des Entsorgungsbetriebs geführt haben.

Eine Mehrleistung kann z. B. auch dann gegeben sein, wenn mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ein quantitativer Gewinn für den Entsorgungsbetrieb erreicht wurde.

Die Qualität und die Menge der konkreten Mehrleistung müssen nachgewiesen werden. Nach der Formulierung des § 18.1 Satz 2 TVöD-E wäre der einzelne Beschäftigte dafür beweispflichtig. Da dies in der Praxis problematisch sein wird, ist der Arbeitgeber hier zu einer Zusammenarbeit gehalten.

 
Hinweis

Zu beachten ist, dass lediglich die Qualität und Quantität der Mehrleistung nachzuweisen ist, nicht jedoch die Auswirkungen der Mehrleitung eines Beschäftigten auf den Gewinn des Betriebes.

Anhand welcher Kriterien die Mehrleistung zu bewerten ist, für wie viel Mehrleistung es in welcher Höhe eine Erfolgsbeteiligung gibt, in welcher Form diese ausgezahlt wird – ein Mal jährlich oder etwa monatlich –, ob der einzelne Beschäftigte eine Zahlung erhält oder das ganze Team etc. wird in einem betrieblichen System zwischen Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat vereinbart.[1] Für die Ausgestaltung des betrieblichen Systems ist keine bestimmte Form vorgegeben. Es muss daher nicht unbedingt in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgen. Auch andere Vereinbarungen, wie z. B. eine formlose Regelungsabrede sind denkbar.

Die Erfolgsbeteiligung ist sozialversicherungspflichtiges und steuerpflichtiges Einkommen. Anders als beim Leistungsentgelt nach § 18 TVöD ist die Erfolgsbeteiligung jedoch nicht zusatzversorgungspflichtig, wie § 18.1 Satz 4 TVöD-E ausdrücklich regelt.

[1] Vgl. dazu wiederum die Erläuterungen zu § 18 TVöD im Beitrag "Leistungsentgelt".

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