Problematischer gestaltet sich die Berechnung bei einer stundenweisen Entgeltfortzahlung (z. B. bei notwendiger ärztlicher Behandlung während der Arbeitszeit gem. § 29 Buchst. f TVöD). Hier ist der Stundendurchschnitt wie folgt zu ermitteln: Die Summe der während des Berechnungszeitraums angefallenen unständigen Entgeltbestandteile ist auf 1 Kalendermonat umzurechnen und durch das 4,348-Fache der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Es wird also die allgemeine Formel für die Berechnung des Stundenentgelts nach § 24 Abs. 3 TVöD angewandt (siehe Ziff. 8.6).

 

Beispiel 1

Ein Vollzeitbeschäftigter erhält für 1 Stunde Entgeltfortzahlung. Im Berechnungszeitraum von 3 Kalendermonaten haben ihm unständige Entgeltbestandteile i. H. v. 450 EUR zugestanden.

450 EUR : 3 Kalendermonate = 150 EUR/Kalendermonat;

150 EUR : 169,57 Stunden (= 39 Stunden × 4,348) = 0,88 EUR/Stunde.

 

Beispiel 2

Ein Teilzeitbeschäftigter mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (= 19,5 Stunden) erhält für 1 Stunde Entgeltfortzahlung. Im Berechnungszeitraum von 3 Kalendermonaten haben ihm unständige Entgeltbestandteile i. H. v. 300 EUR zugestanden.

300 EUR : 3 Kalendermonate = 100 EUR/Kalendermonat;

100 EUR : 84,79 Stunden (= 19,5 Stunden × 4,348) = 1,18 EUR/Stunde.

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