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Entgelt / 8.6 Anspruch auf Entgelt nur für einen Teil des Monats/eines Kalendertages

Justus Steinbömer
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Der TVöD unterscheidet bei der Berechnung von nicht für den gesamten Monat zustehendem Entgelt danach, ob ganze Tage von der Entgeltzahlung ausgenommen sind (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD) oder ob für 1 Tag nur stundenweise kein Entgeltanspruch besteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD).

8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts werden die Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD); eine Berechnungsformel "30 geteilt durch Anzahl der Kalendertage im Monat" haben die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart. Demzufolge sind 30 bzw. 31, beim Februar entweder 28 oder 29 (Schaltjahr) Kalendertage zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte wird am 15.10.2025 neu eingestellt. Er hat Anspruch auf 17/31 des monatlichen Entgelts.

Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD erfasst nicht nur die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Fälle, in denen der Beschäftigten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für einen Teil des Kalendermonats keinen Entgeltanspruch hat. In Betracht kommen insoweit z. B. folgende Fallgestaltungen:

  • Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 TVöD),
  • Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§ 28 TVöD),
  • Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD),
  • Beginn der Mutterschutzfrist (§ 13 MuSchG),
  • Unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit

Zu beachten ist, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD für die Berechnung eines Anspruchs auf Entgelt für nicht alle Tage eines...

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