Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt daher keine Neuberechnung des Tagesdurchschnitts.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter hat vom 27.3.2018 bis 13.4.2018 Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnitt ist auf Basis der vollen Kalendermonate Dezember 2017 bis Februar 2018 zu berechnen. Eine Neuberechnung des Tagesdurchschnitts für die Urlaubstage im April 2018 erfolgt nicht, da der Beginn des Urlaubs maßgeblich ist.

Ein voller Kalendermonat liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat. Maßgebend ist der rechtliche Bestand. Unerheblich ist, ob auch Entgelt bezogen wird. Auch ein Sonderurlaub oder ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses z. B. wegen Elternzeit ändert nichts am Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Berechnung nach § 21 Sätze 2 und 3 TVöD

Im ersten Berechnungsschritt werden die in diesem Berechnungszeitraum angefallenen unständigen und berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert. Hierunter fallen z. B.:

  • Zeitzuschläge
  • Erschwerniszuschläge
  • Bereitschaftsdienstentgelte
  • Rufbereitschaftspauschale
  • Zulagen bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD. Anders als nach § 24 BAT wird diese Zulage nicht nach Monatsbeträgen gezahlt, sondern taggenau nach der Zeitdauer der Übertragung.
 
Hinweis

Das Entgelt, welches für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zusteht, ist ebenfalls in das Referenzentgelt nach § 21 TVöD einzubeziehen.

Aus dem Urteil des BAG vom 10.4.2013[1] wurde noch geschlossen, dass die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nicht einzubeziehen sind. Unabhängig davon, dass sich dies nicht unmittelbar aus dem im Jahr 2013 entschiedenen Sachverhalt ergeben hat, hat das BAG mit Urteil vom 20.9.2016 entschieden, dass bei der Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall das Entgelt für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft einzubeziehen ist.[2] Nach der hier vertretenen Auffassung ist dies auch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu übertragen, da der Tarifvertrag hinsichtlich der einzubeziehenden Entgeltbestandteile bei der Entgeltfortzahlung nicht zwischen Urlaub und Krankheit unterscheidet.

Dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden werden als unständige Entgeltbestandteile berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Beschäftigter leistet im Juni auf Anordnung des Arbeitgebers 5 Überstunden. Die Überstunden werden ausgezahlt (gem. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD bemessen nach der jeweiligen Entgeltgruppe begrenzt auf Stufe 4 zzgl. des Zuschlags für Überstunden auf Basis der jeweiligen Entgeltgruppe begrenzt auf Stufe 3 – § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Im Monat Juli erkrankt er. Für die Entgeltfortzahlung im Juli erhält er sein monatliches Tabellenentgelt, ggf. zzgl. sonstiger Entgeltbestandteile und unständiger Entgeltbestandteile.

    Weder das Entgelt für die 5 Überstunden aus Juni noch der hierfür geleistete Zeitzuschlag (= unständiger Entgeltbestandteil) werden bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt (§ 21 Satz 3 TVöD). Es handelt sich nicht um dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden.

  2. Ein Beschäftigter soll auf Anordnung des Arbeitgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Juni 5 Überstunden leisten. Er wird jedoch in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank. Die vom Arbeitgeber angeordneten, vom Beschäftigten aber nicht geleisteten Überstunden sind bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.

    Arg.: Da gem. § 21 Satz 3 TVöD das Entgelt für geleistete Überstunden bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen ist, kann dies erst recht nicht erfolgen, wenn angeordnete Überstunden tatsächlich nicht geleistet wurden.

  3. Im Dienstplan sind für den Beschäftigten für den Monat Juni 5 Überstunden vorgesehen. Im Monat Juli erkrankt der Beschäftigte. Da die 5 Überstunden nach dem Dienstplan geplant sind, ist das Entgelt für die Überstunden (gem. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD bemessen nach der jeweiligen Entgeltgruppe begrenzt auf Stufe 4 zzgl. des Zuschlags für Überstunden auf Basis der jeweiligen Entgeltgruppe begrenzt auf Stufe 3 – § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD) in die Entgeltfortzahlung als unständiger Entgeltbestandteil mit einzubeziehen.

Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschalen gezahlt werden, fließen sie nicht in die Durchschnittsberechnung ein. Sie werden vielmehr wie ständige Entgeltbestandteile nach dem Entgeltausfallprinzip fortbezahlt.

Für die Zusammenrechnung maßgeblich sind nicht die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile, sondern die unständigen Entgeltbestandteile, deren Voraussetzungen entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip nach § 22 Abs. 1 SGB IV im Bemessungszeitraum gegeben sind. Folglich sind die Ent...

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