Angesichts der steuerrechtlichen Sonderregelungen zu Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise (§ 3 Nr. 11a EStG) ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Corona-Sonderprämie, die für den ersten Bemessungszeitraum (1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021) ausgezahlt wird, steuerfrei ist. Allerdings ist zu beachten, dass es durch weitere Boni-Zahlungen des Arbeitgebers, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG erfüllen (z. B. Corona-Sonderzahlung 2020, Corona-Prämien für Beschäftigte in der Pflege), zu einer Steuerpflichtigkeit kommen kann, wenn der steuerliche Freibetrag von 1.500,00 EUR überschritten wird.

Soweit es sich bei der Corona-Sonderprämie um eine steuerfreie Zahlung handelt, ist diese auch sozialversicherungsfrei und zusatzversorgungsfrei. Im umgekehrten Fall sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten und es würde sich bei der Zahlung auch um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handeln (vgl. Niederschriftserklärung zum TV Corona-Sonderprämie ÖGD).

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