Nach § 3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2021 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es also erforderlich, dass die Auszahlung bis zum 30. Juni 2021 erfolgt. Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem Konto der/des Beschäftigten.

Bei der Corona-Sonderprämie ÖGD, die für den ersten Bemessungszeitraum mit dem Entgelt des Monats Mai 2021 ausgezahlt wird, handelt es sich grundsätzlich um eine Zahlung im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG. Es ist nicht erforderlich, dass der Tarifvertrag dies ausdrücklich so benennt. Der Tarifvertrag honoriert Arbeitsleistungen, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie erbracht werden. Die Corona-Sonderprämie ÖGD ist kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn.

Für den ersten Bemessungszeitraum kann es in Einzelfällen es zu einer (Teil-)Steuerpflichtigkeit der Corona-Sonderprämie ÖGD kommen, wenn neben der Corona-Sonderprämie ÖGD weitere Zahlungen vom Arbeitgeber gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11a EStG fallen. Für den Bereich des Bundes ist dies regelmäßig mit der flächendeckenden Corona-Sonderzahlung 2020 der Fall. Auch die allgemeine Corona-Prämie für die Pflege im Krankenhausbereich wäre zu berücksichtigen. Sofern die Zahlungen kombiniert den Betrag von 1.500,00 Euro übersteigen, ist der überschießende Teil zu versteuern.

Bei der Corona-Sonderprämie ÖGD, die im Jahr 2022 ausgezahlt wird, handelt es sich nach aktuellem Stand der Steuergesetzgebung in jedem Fall um eine steuerpflichtige Zahlung.

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