Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Corona-Sonderprämie ÖGD

Datum: 14. Juni 2021

Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst (TV Corona-Sonderprämie ÖGD) vom 25. Oktober 2020

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*

andererseits

wird Folgendes vereinbart.

* Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  2. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  3. Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil –,
  4. Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD),
  5. Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

und im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 28. Februar 2022 vorübergehend oder dauerhaft in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde eingesetzt sind.

§ 2 Corona-Sonderprämie ÖGD

 

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 ausgezahlt, wenn sie innerhalb des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind. Für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 gilt Satz 1 entsprechend; die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022.

 

(2) Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD beträgt für jeden Monat gemäß Absatz 150,00 Euro.

 

(3) Für die Jahreszeiträume gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 werden jeweils alle Arbeitstage addiert, an denen die Person eine Arbeitsleistung zur Bewältigung der Corona-Pandemie tatsächlich erbracht hat. Ein überwiegender Einsatz im Sinne des Absatzes 1 ist bei jeweils 15 Arbeitstagen für den Anspruch auf jeweils eine Corona-Sonderprämie ÖGD im Sinne von Absatz 2 erreicht; bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich die Zahl der erforderlichen Arbeitstage entsprechend. Zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt ist eine Person, wenn ein Zusammenhang zur Pandemie-Bewältigung besteht, z. B. in Fällen der Meldung von Testergebnissen an auf das Corona-Virus getestete Personen, der Nachverfolgung von Infektionsketten, dem Erstellen von Quarantäneverfügungen, Beratungsleistung einschließlich Bürgertelefon, Erstellen und Anpassung von Hygieneplänen; Kontaktieren und Informieren von Erkrankten.

Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3:

§ 24 Absatz 2 TVöD und § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend, maßgeblich ist dabei der jeweils fünfzehnte Arbeitstag im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2. Verbleiben bei der Gesamtberechnung gemäß Absatz 1 und 3 für die Jahreszeiträume gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 in Summe jeweils weniger als 15, aber mehr als acht Arbeitstage, an denen die Person zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurde, erhält sie/er für diese Arbeitstage eine zusätzliche Prämie in Höhe von 50,00 Euro; Satz 1 gilt entsprechend. Für jeden der beiden Zeiträume gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 kann jedoch höchstens ein Betrag von 600,00 Euro gewährt werden; Satz 1 gilt entsprechend.

 

(4) Für Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 erfüllen, aber zum Zeitpunkt der Auszahlung gemäß Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies für die Corona-Sonderprämie ÖGD nach Absatz 1 Satz 1 bis 31. August 2021 bzw. für die Corona-Sonderprämie ÖGD nach Absatz 1 Satz 2 bis 31. August 2022 in Textform geltend machen.

 

(5) Die Corona-Sonderprämie ÖGD ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

Niederschriftserklärung:

Die Tarifvertragsparteien gehen vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Sonderregelungen zu Beihilfen bzw. Unterstützungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise davon aus, dass die Zahlungen zusatzversorgungspflichtig sind, soweit sie steuerpflichtig sind.

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