Nimmt der Beschäftigte die Tätigkeit frühestens am 2.9. wieder auf, besteht im regulären Bemessungszeitraum Juli, August, September für weniger als 30 Kalendertage Anspruch auf Entgelt.

 
Hinweis

Elternzeit in den Monaten Juli, August, September

Befindet sich der Beschäftigte im Bemessungszeitraum in Elternzeit, wird der Berechnung der Jahressonderzahlung der letzte Kalendermonat vor Antritt der Elternzeit, in dem für alle Tage Anspruch auf Entgelt bestand, zugrunde gelegt (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 1 TVöD, Satz 4).

Dies wird bei der Kindesmutter regelmäßig der letzte volle Kalendermonat vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. vor Beginn eines etwaigen Beschäftigungsverbots sein.

Diesbezüglich ist nicht der erste volle Kalendermonat nach Wiederaufnahme der Tätigkeit entscheidend. Die Berechnung auf Basis des ersten vollen Kalendermonats gilt nur bei Neueinstellung eines Beschäftigten (näher Einstellung des Beschäftigten (Schritt-für-Schritt).

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbasis letzter Kalendermonat mit Anspruch auf Entgelt

Das Kind ist geboren am 25.10.2018. In der Zeit vom 13.9.2018 bis 20.12.2018 befand sich die Beschäftigte in Mutterschutz. Sie nimmt im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit bis zum 24.10.2021. Am 25.10.2021 nimmt sie ihre frühere Vollzeittätigkeit in der Kommunalverwaltung (Tarifgebiet West) in Entgeltgruppe 8, Stufe 3, wieder auf.

Der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung werden der aktuelle Bemessungssatz für das Kalenderjahr 2021 (79,51 %) und das Entgelt aus dem Monat August 2018 zugrunde gelegt (79,51% von 3.017,56 EUR brutto = 2.399,26 EUR).

Die Jahressonderzahlung wird um 9/12 gekürzt (Elternzeit Januar bis September 2021). Somit steht eine Jahressonderzahlung in Höhe von (2.399,26 EUR × 3/12) 599,81 EUR brutto zu.

Die Jahressonderzahlung ist mit dem November-Entgelt 2021 fällig.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt analog zu den unter Wiederaufnahme der Tätigkeit vor dem 1.7. des Jahres bzw. Teilzeitarbeit während des Bemessungszeitraums Juli, August, September aufgeführten Beispielen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsaufnahme im Dezember, Jahressonderzahlung bereits im November fällig

Die Mitarbeiterin befand sich ab 1.11.2014 in Mutterschutz, sie hat am 13.12.2014 entbunden. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist nimmt sie bis zum 12.12.2017 (Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) Elternzeit in Anspruch. Am 13.12.2017 nimmt sie ihre frühere Vollzeitbeschäftigung bei der Stadtverwaltung in Entgeltgruppe 8, Stufe 3, wieder auf

Der Mitarbeiterin steht für das Jahr 2017 eine Jahressonderzahlung zu. Sie steht am 1.12. im (ruhenden) Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt nicht voraus, dass die Mitarbeiterin die Arbeit vor der Fälligkeit der Jahressonderzahlung wieder aufgenommen hat. Die Jahressonderzahlung wird für elf Monate Elternzeit gekürzt. Sie beträgt 186,85 EUR brutto (82,05% des Tabellenentgelts des Monats Oktober 2014 i. H. v. 2.732,71 EUR, davon 1/12). Die Jahressonderzahlung ist fällig am 30.11.2017.

Für Dezember 2017 besteht Anspruch auf das Tabellenentgelt für 19 Tage i.H.v. 1.674,89 EUR (2.732,71 EUR × 19/31). Das Tabellenentgelt ist fällig am 31.12.2017.

Die Jahressonderzahlung ist komplett sozialversicherungsfrei, weil für die Jahressonderzahlung keine SV-Luft vorhanden ist (durchgehend 0 SV-Tage).

 
Monat SV-Tage BBG KV / PV bereits verbeitragt SV-Luft
Januar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Februar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
März 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
April 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Mai 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Juni 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Juli 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
August 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
September 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Oktober 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
November 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Summe 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR

Nachfolgend die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung – unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit (!) – für den Fall, dass im oben genannten Beispiel die Auszahlung erst im Dezember (Monat der Rückkehr aus der Elternzeit) erfolgt:

Die Jahressonderzahlung ist komplett sozialversicherungspflichtig, weil genügend SV-Luft vorhanden ist.

 
Monat SV-Tage BBG KV / PV bereits verbeitragt SV-Luft
Januar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Februar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
März 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
April 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Mai 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Juni 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Juli 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
August 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
September 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Oktober 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
November 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Dezember 19 2.493,75 EUR 1.619,73 EUR 874,02 EUR
Summe 0 2.493,75 EUR 1.619,73 EUR 874,02 EUR

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