Übt der Beschäftigte während der Elternzeit in den Monaten Juli, August, September eine Teilzeitarbeit aus, so verbleibt es hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung beim regulären Bemessungszeitraum. Maßgebend ist das in den Monaten Juli, August, September erzielte (Teilzeit-)Entgelt. Besonderheiten bestehen nur bei Elternzeit im Jahr der Geburt des Kindes (näher Mutterschutz mit anschließender Elternzeit).

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitarbeit im Bemessungszeitraum

Eine in Entgeltgruppe 8, Stufe 3, eingruppierte Verwaltungsmitarbeiterin der Stadtverwaltung entbindet am 26.9.2014. Die Mitarbeiterin nimmt Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes am 25.9.2017. Die Mitarbeiterin nimmt am 1.5.2017 eine Teilzeitarbeit mit 15 Wochenstunden auf. Am 26.9.2017 kehrt sie zu ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung zurück.

Berechnung der Jahressonderzahlung:

Die Jahressonderzahlung beträgt 82,05% des in den Monaten Juli, August, September durchschnittlich erzielten Entgelts

 
– Juli 2017: 1.127,95 EUR
– August 2017: 1.127,95 EUR
  September 2017: 1.428,76 EUR (1. - 25.9. 939,96 + 26. - 30.9. 488,80 EUR)
  3.684,66 EUR : 3 = 1.228,22 EUR, davon 82,05 % = 1.007,75 EUR.

Die Jahressonderzahlung wird um 4/12 gekürzt (Elternzeit Januar bis April 2017), so dass mit dem November-Entgelt die Jahressonderzahlung in Höhe von 671,83 EUR gezahlt wird.

Die Jahressonderzahlung ist komplett sozialversicherungspflichtig, weil genügend SV-Luft vorhanden ist.

 
Monat SV-Tage BBG KV / PV bereits verbeitragt SV-Luft
Januar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Februar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
März 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
April 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Mai 30 3.937,50 EUR 1.002,39 EUR 2.935,11 EUR
Juni 30 3.937,50 EUR 1.002,39 EUR 2.935,11 EUR
Juli 30 3.937,50 EUR 1.002,39 EUR 2.935,11 EUR
August 30 3.937,50 EUR 1.002,39 EUR 2.921,07 EUR
September 30 3.937,50 EUR 1.287,48 EUR 2.650,02 EUR
Oktober 30 3.937,50 EUR 2.642,71 EUR 1.294,79 EUR
November 30 3.937,50 EUR 2.642,71 EUR 1.294,79 EUR
Summe 210 27.562,50 EUR[1] 10.596,50 EUR 16.966,00 EUR

Da die Jahressonderzahlung niedriger ist als die SV-Luft der Kranken- und Pflegeversicherung (und damit erst recht niedriger als die SV-Luft zur Renten- und Arbeitslosenversicherung), unterliegt die Zahlung in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht.

[1] Alternativer Rechenweg für anteilige Beitragsbemessungsgrenze: 47.250 EUR Jahresbeitragsbemessungsgrenze : 360 SV-Tage × 210 SV-Tage = 27.562,50 EUR

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