Wurde in Zeiten der Beschäftigung kein Arbeitsentgelt gezahlt und besteht für diese Beitragsfreiheit, werden die Zeiträume bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt. Entgelt wird beispielsweise nicht gezahlt wegen Arbeitsunfähigkeit, der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz[1] oder aufgrund der Elternzeit. Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden[2], gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Entsprechend sind sie bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) einzubeziehen.

 
Achtung

Einmalzahlungen für Auszubildende

Erhalten Auszubildende eine Einmalzahlung, sind bezüglich der Beitragstragung Besonderheiten zu berücksichtigen.[3]

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