Nummer 4 enthält erstmals eine zentrale Definition der Hochschulbildung, die die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen berücksichtigt. Inhaltlich beschreibt die Hochschulbildung das Niveau des Bachelor-Abschlusses bzw. des bisherigen Fachhochschulabschlusses. Eine Hochschulbildung liegt danach vor, wenn von einer Hochschule i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule", ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mind. 6 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Ein Bachelor-Studiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrates akkreditiert sein.

 
Hinweis

Ein Verzeichnis der akkreditierten Studiengänge ist im Internet abrufbar unter www.akkreditierungsrat.de.

Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind dem gleichgestellt.

Das personenbezogene Tätigkeitsmerkmal "Hochschulbildung" betrifft Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9b–12, die die Anforderungen einer abgeschlossenen Hochschulbildung enthalten. Dies ist z. B. der Fall in Teil A in Abschn. I Ziffer 3 oder in Abschn. II Ziffer 2 (Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik) oder Teil B Abschn. XI (Beschäftigte in der Pflege).

Bzgl. eines Abschlusses an einer ausländischen Hochschule gelten die obigen Darlegungen zur wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechend.

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