§ 8 TV EntgO Bund enthält erstmals eine zentrale Definition der Hochschulbildung, die die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen berücksichtigt. Inhaltlich beschreibt die Hochschulbildung das Niveau des Bachelor-Abschlusses bzw. des bisherigen Fachhochschulabschlusses. Eine Hochschulbildung liegt danach vor, wenn von einer Hochschule i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule", ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mind. 6 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Ein Bachelor-Studiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrates akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Das Erfordernis der Akkreditierung ist gemäß der Protokollerklärung zu Satz 3 und 4 bis zum 31.12.2024 ausgesetzt. Ein Verzeichnis der akkreditierten Studiengänge ist im Internet abrufbar unter www.akkreditierungsrat.de.

Das personenbezogene Tätigkeitsmerkmal "Hochschulbildung" betrifft Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9b–12, die die Anforderungen einer abgeschlossenen Hochschulbildung enthalten. Dies ist z. B. der Fall in Teil I oder Teil III Abschn. 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten) oder Teil III Abschn. 24 (Beschäftigte in der Informationstechnik).

Bzgl. eines Abschlusses an einer ausländischen Hochschule gelten die obigen Darlegungen zur wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechend.

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