Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die Entgeltordnung ist die Grundlage der Arbeitsbewertung. In der Entgeltordnung ist die Differenzierung der Arbeitsentgelte für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD in insgesamt 17 Entgeltgruppen festgelegt. Dabei kennzeichnen die niedrigen Ordnungszahlen (z. B. EG 1) die Entgeltgruppen mit niedrigerem Arbeitsentgelt, die hohen Ordnungszahlen (z. B. EG 15) die Entgeltgruppen mit höherem Arbeitsentgelt. Dies gilt nunmehr auch für den Pflegebereich (P-Entgeltgruppen), der die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 umfasst.

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