Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD (Bund) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). In der Anlage zu diesem Tarifvertrag ist die Entgeltordnung enthalten. Die Entgeltordnung ist die Grundlage der Arbeitsbewertung. In der Entgeltordnung ist die Differenzierung der Arbeitsentgelte für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD zunächst in insgesamt 16 Entgeltgruppen festgelegt worden. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18.4.2018 ist als weitere Entgeltgruppe die EG 9c eingefügt worden. Dabei kennzeichnen die niedrigen Ordnungszahlen (z. B. EG 1) die Entgeltgruppen mit niedrigerem Arbeitsentgelt, die hohen Ordnungszahlen (z. B. EG 15) die Entgeltgruppen mit höherem Arbeitsentgelt. Dies gilt nunmehr auch für den Pflegebereich, der zunächst in KR – Entgeltgruppen 3a bis 12a gegliedert war. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18.4.2018 ist dieser Bereich in Teil IV Abschnitt 25 der Entgeltordnung in Angleichung an die Regelung im Bereich der VKA neu strukturiert und in die P – Entgeltgruppen P5 bis P 12 gegliedert worden.

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