4.1 Bewertungsverfahren, Arbeitsvorgang, Tarifautomatik

Die Basis des Eingruppierungsrechts, der bisherige § 22 BAT, ist inhaltlich unverändert in § 12 TVöD übernommen worden. Damit bleibt es beim Arbeitsvorgang als Basis der Bewertung und die Komplexität des Bewertungsverfahrens gilt weiterhin. Und als Ergebnis resultiert hieraus (automatisch) die Entgeltgruppe, die seitens des Arbeitgebers deklaratorisch festgestellt und im Arbeitsvertrag mitgeteilt wird.

4.2 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen

Bisherige grundsätzliche Eingruppierungsregelungen sind weitgehend beibehalten worden. Dem besseren Verständnis dient hierbei, dass sie in den "Vorbemerkungen" zentral zusammengefasst, "vor die Klammer gezogen" und modernisiert worden sind.

4.3 Beibehaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe und bisheriger Tatbestandsmerkmale

Das Eingruppierungsrecht ist geprägt durch eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen wie z. B. den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, umfassenden Fachkenntnissen, selbstständigen Leistungen, besonders verantwortungsvoll, Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung etc. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe wurden beibehalten aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Denn im Laufe der vergangenen Jahrzehnte wurde die inhaltliche Bedeutung und Reichweite dieser Begriffe durch die Rechtsprechung herausgearbeitet und damit geklärt. Durch die Beibehaltung dieser abstrakten Rechtsbegriffe soll auch sichergestellt werden, dass alle Arbeitsvorgänge, die in der öffentlichen Verwaltung vorkommen und die sich infolge technischer und organisatorischer Umstellungen ändern, von Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden. Zudem soll die Anzahl von Tätigkeitsmerkmalen überschaubar bleiben.

Darüber hinaus sind in der Entgeltordnung (VKA) die früheren Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung überwiegend – zum Teil in redaktionell überarbeiteter Form –, wie z. B. aus den Fallgruppen 1, Kassen- und Rechnungswesen, Bezügerechner, Technische Berufe, Meister, Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik übernommen worden.

4.4 Der "sonstige Beschäftigte"

Wie bisher enthalten viele Tätigkeitsmerkmale die Rechtsfigur "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Es ist keine Absenkung der Voraussetzungen erfolgt.

Sonach ist erforderlich, dass sie kumulativ über vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Sie müssen in der Lage sein, Tätigkeiten auszuüben, wie sie üblicherweise entsprechend Ausgebildeten übertragen sind. Erforderlich ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Die Fähigkeiten und Erfahrungen dürfen sich nicht nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet des Fachs beziehen. "Sonstige Beschäftigte" müssen für den Arbeitgeber ebenso vielseitig einsetzbar sein, wie die Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung.

Soweit "sonstige Beschäftigte" wie Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung eingruppiert sein sollen, muss der Zuschnitt der Aufgaben so ausgestaltet sein, dass deren Erledigung eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert ("akademischer Zuschnitt").

4.5 Redaktionelle Änderungen

Im TVöD-VKA verfolgt die neue Entgeltordnung – wie zuvor schon im TV-L und im Bund – zunächst einmal einen redaktionellen Ansatz. Die Tätigkeitsmerkmale sind sprachlich/redaktionell vereinheitlicht und aktualisiert worden.

  • Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale wurden sprachlich überarbeitet, z. B. "Beschäftigte" statt "Arbeiter" und "Angestellte", "Entgeltgruppe" anstatt "Vergütungsgruppe" oder "Lohngruppe". Auch wurden veraltete Berufsbezeichnungen durch moderne ersetzt wie z. B. "Kartograph" durch "Geomatiker" (Teil B Abschn. XXX der Entgeltordnung) oder gestrichen.
  • Erläuterungen und Definitionen sind nur noch in Protokollerklärungen und in Klammerzusätzen enthalten, wie z. B. die Definition Fachkenntnisse oder der selbstständigen Leistungen.
  • Zur besseren Transparenz und Übersichtlichkeit enthält der Allgemeine Teil in Abschn. I nur noch abstrakte Merkmale. In Ziff. 1 die EG 1, in Ziff. 2 abstrakte Merkmale der EG 2 bis 9a bei handwerklichen Tätigkeiten, die Ziff. 3 und 4 die "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", die auf die früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage Ia zum BAT/BAT-O zurückgehen. Die bislang in der Anlage 1a zum BAT/BAT-O geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale wurden in Teil B überführt.
  • Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung wurden jeweils um die weibliche Form ergänzt im Hinblick auf die Anforderungen an eine geschlechterneutrale Formulierung. Der Transparenz und dem Verständnis ist dies allerdings weniger zuträglich. Die Entgeltordnung des TV-L hatte hiervon richtigerweise aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz abgesehen.
  • Der Transparenz wiederum dienlich ist, dass Voraussetzungen in der Person und sich wiederholende Anforderungen an die Tätigkeit bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen nicht mehr in allen darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen vollständig ...

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