Im TV-L verfolgt die neue Entgeltordnung in erster Linie einen redaktionellen Ansatz. Auch die Entgeltordnung Bund verfolgt einen redaktionellen Ansatz. Die Tätigkeitsmerkmale sind sprachlich/redaktionell vereinheitlicht und aktualisiert worden.

  • Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale werden sprachlich überarbeitet, z. B. "Beschäftigte" statt "Arbeiter" und "Angestellte", "Entgeltgruppe" anstatt "Vergütungsgruppe" oder "Lohngruppe". Auch wurden veraltete Berufsbezeichnungen durch moderne ersetzt oder gestrichen wie z. B. "Mechatroniker" oder "Elektroniker" (Teil IV Abschn. 28 der Entgeltordnung, ).
  • Dem besseren Verständnis dient auch, dass die für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale maßgeblichen Regelungen im TV EntgO Bund zentral zusammengefasst, "vor die Klammer gezogen" und modernisiert worden sind.
  • Erläuterungen und Definitionen sind nur noch in Protokollerklärungen und in Klammerzusätzen enthalten, wie z. B. die Definition Fachkenntnisse oder der selbstständigen Leistungen.
  • Zur besseren Transparenz und Übersichtlichkeit enthält der Teil I nur noch die "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", die auf die früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage Ia zum BAT/BAT-O zurückgehen. Die bislang in der Anlage 1a zum BAT/BAT-O geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale wurden in eigene Abschnitte des Teils III überführt.
  • Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung wurden jeweils um die weibliche Form ergänzt im Hinblick auf die Anforderungen an eine geschlechterneutrale Formulierung. Der Transparenz und dem Verständnis ist dies allerdings weniger zuträglich. Die Entgeltordnung des TV-L hatte hiervon aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz abgesehen.
  • Der Transparenz wiederum dienlich ist, dass Voraussetzungen in der Person und sich wiederholende Anforderungen an die Tätigkeit bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen nicht mehr in allen darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen vollständig wiederholt werden, sondern ein Verweis auf eine niedrigere Entgeltgruppe formuliert wird. So wurde z. B. in der Entgeltordnung zum TV-L in Teil I zum TV-L in den Entgeltgruppen 2 bis 12 jeweils wieder angeführt "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, …". In Teil I der Entgeltordnung des Bundes wird diese Anforderung jeweils in den Entgeltgruppen 2 bis 5 angeführt und in den Entgeltgruppen 6, 7, 8, 9a wird es lediglich durch Verweis auf die niedrigere Entgeltgruppe einbezogen. So lautet z. B. in Entgeltgruppe 8:

    „Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

    deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.”

    Zum Vergleich hierzu die inhaltlich identische Entgeltgruppe 8 in Teil I der Entgeltordnung zum TV-L in der Fassung bis 31.12.2019:

    Entgeltgruppe 8

    "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert."[1]

    Durch die Technik des Verweisens werden die Tätigkeitsmerkmale kürzer und der Wesenskern der Hervorhebung tritt deutlicher hervor.

  • Formulierungen von aufeinander aufbauenden Heraushebungen in den Tätigkeitsmerkmalen sind vereinheitlicht worden. Hierbei sind 2 Prinzipien erkennbar.

    Zum einen werden aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 2 bis 9a einheitlich nach der im Lohngruppenverzeichnis und der mehrheitlich in den unteren Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT verwendeten Form formuliert "deren Tätigkeit … erfordert" oder "mit … Tätigkeiten".

    Beispiel 1:

    Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 des Teils I der Entgeltordnung wird die Heraushebungsformulierung aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT übernommen (durch den Verweis auf "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6" wird das Tätigkeitsmerkmal lediglich kürzer):

    "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert."

    Beispiel 2:

    Aus dem Tätigkeitsmerkmal Vergütungsgruppe Vc Teil II Abschn. P Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT"Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb herausheben, dass sie an elektronischen Geräten selbstständig Funktionsprüfungen durchführen (…)."

    wird das Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 8 Fallgr. 2 Teil III Abschn. 11 der Entgeltordnung: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an elektronischen Systemen selbstständig Funktionsprüfungen durchführen (…)."

    Beispiel 3:

    Teil II Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung:

    „Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

    Zum anderen bleibt es in den Entgeltgruppen 9b bis 15 bei der weit überwiegend in den oberen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT verwendeten Form der Formulierung "deren Tätigkeit sich durch … aus der Entgeltgruppe … heraushebt".

    Beispiel 1:

    Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 15 des Teils I der Entgeltordnung wird die Heraushebungsformulierung aus...

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