Die Entgeltgruppen 9b–12 umfassen den Bereich der Tätigkeiten, die vom Niveau her einen Bachelor erfordern. Dies wird auch deutlich daran, dass erstmals zur Stärkung des Ausbildungsbezuges das personenbezogene Merkmal der Hochschulbildung vereinbart wird. So ermöglicht die Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund) und entsprechender Tätigkeit. Als Alternative und gleichrangige Eingruppierung ermöglicht die Fallgr. 2 (wie bisher schon) eine Eingruppierung ohne Vorliegen eines subjektiven Merkmals bei Beschäftigten, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Beide Varianten führen zum selben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise der Tätigkeitsmerkmale bis zur Entgeltgruppe 12 fort. Es muss also jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) oder der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) erfüllt sein.

Des Weiteren ist in der Fallgr. 1 zusätzlich die Möglichkeit der Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" eingefügt worden.

Da die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale im BAT sowohl nach Anlage 2 als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund denselben Entgeltgruppen wie nach der Entgeltordnung zugeordnet wurden, ergeben sich bei den Wertigkeiten keine Änderungen. In dem Bereich der Entgeltgruppen 9b–12 kann daher aufgrund der Einführung der Entgeltordnung eine Höhergruppierung von übergeleiteten Beschäftigten nicht erfolgen.

Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b–12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen wie folgt:

  • Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Überleitung der Beschäftigten aus der sog. "großen Entgeltgruppe 9" mit regulären Stufenlaufzeiten und regulärer Endstufe 5 in die neue Entgeltgruppe 9b Fallgr. 3 erfolgte ohne Antrag des Beschäftigten von Amts wegen. Die Stufenzuordnung erfolgte stufengleich unter Mitnahme der erworbenen Stufenlaufzeiten (§ 27 Abs. 2 TVÜ-Bund).
  • in Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 ist das personenbezogene Merkmal "abgeschlossene Hochschulbildung" zur Stärkung des Ausbildungsbezuges aufgenommen worden. Zur Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal muss allerdings noch eine "entsprechende Tätigkeit" hinzukommen. Die ausübende Tätigkeit muss also einer abgeschlossenen Hochschulbildung i. S. d. § 8 TV EntgO Bund entsprechen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10–12, soweit sie auf die Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 Bezug nehmen.
  • die Entgeltgruppe 9c ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18.4.2018 mit Wirkung zum 1.3.2018 eingefügt worden. Sie entspricht der bisherigen Fallgr. 1 der EG 9b. Diese Fallgruppe wurde nunmehr in einer eigenständigen Entgeltgruppe geregelt und damit die Entgeltgruppe 9 in drei Entgeltgruppen aufgespreizt. Die Entgeltgruppe 9c basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Sie erfordert eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder 2 dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist.
  • die Entgeltgruppe 10 erfordert, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 1b.
  • die Entgeltgruppe 11 erfordert, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
  • die Entgeltgruppe 12 basiert auf der Entgeltgruppe 11. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert, dass die Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Fallgr. 1a Teils I der Anlage 1a zum BAT.
 

Schematische Übersicht der Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst VergGr. und Fallgr. nach BAT/BAT-O Entgeltgruppe und Fallgr. nach der EO Bund
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 1a heraushebt.

III/1a

IIa/10

nach 5 Jahren
12
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1a heraushebt

IVa/1a

III/1b

nach 4 Jahren
11
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe I...

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