§ 2 Abs. 3 TV EntgO Bund enthält die zentrale Definition der "körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten". Danach sind dies Tätigkeiten, die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des TV LohngrV erfasst würden. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die früheren Arbeitertätigkeiten. Diese Definition gilt für alle Regelungen des TV EntgO Bund einschl. aller Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung. So ist sie z. B. von Bedeutung bei der Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker (§ 15 TV EntgO Bund), der Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund), den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2 TV EntgO Bund), den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der EntgO, in Teil III Abschn. 4 (Ausbilder in Betrieben und Werkstätten), in Teil IV Abschn. 1 Protokollerklärungen Nr. 2, in Teil VI Abschn. 1 Protokollerklärung Nr. 4. In all diesen Fällen richtet sich die Anwendung und Auslegung der "körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten" nach der zentralen Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge