Beschäftigte der VergGr. IIa mit 5- oder 6-jährigem Aufstieg nach VergGr. Ib, die bis zum 30.9.2005 eingestellt worden waren, wurden gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund unmittelbar in Entgeltgruppe 14 in den TVöD übergeleitet.

Entsprechende Beschäftigte, die vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2013 eingestellt worden sind, wurden gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Zusätzlich erhielten sie gem. § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum entsprechenden Stufenbetrag in Entgeltgruppe 14. Damit erhielten diese Beschäftigten im Ergebnis auch ein Entgelt in Höhe von Entgeltgruppe 14.

Diese formal unterschiedliche, betragsmäßig aber gleiche Behandlung wurde beseitigt: Beschäftigte, die seit dem 1.10.2005 in Entgeltgruppe 13 mit Zulage gem. § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund eingestellt worden waren und bei denen der Anspruch auf die Zulage am 31.12.2013 noch bestand, sind am 1.1.2014 gem. § 29 Abs. 5 TVÜ-Bund automatisch – also ohne Antrag – in Entgeltgruppe 14 (unter Wegfall der Zulage) übergeleitet worden. Dies erfolgte stufengleich und unter Mitnahme der in dieser Stufe bereits zurückgelegten Zeit.

Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen.

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