Beschäftigte der VergGr. II mit 5- oder 6-jährigem Aufstieg nach VergGr. Ib, die bis zum 30.9.2005 eingestellt worden waren, wurden gemäß Anlage 1 TVÜ-VKA unmittelbar in Entgeltgruppe 14 in den TVöD übergeleitet.

Entsprechende Beschäftigte, die vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2016 eingestellt worden sind, wurden gemäß Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Zusätzlich erhielten sie gem. § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum entsprechenden Stufenbetrag in Entgeltgruppe 14. Damit erhielten diese Beschäftigten im Ergebnis auch ein Entgelt i. H. v. Entgeltgruppe 14.

Diese formal unterschiedliche, betragsmäßig aber gleiche Behandlung wurde beseitigt: Beschäftigte, die seit dem 1.10.2005 in Entgeltgruppe 13 mit Zulage gem. § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA eingestellt worden waren und bei denen der Anspruch auf die Zulage am 31.12.2016 noch bestand, sind am 1.1.2017 gem. § 29c Abs. 1 TVÜ-VKA automatisch – also ohne Antrag – in Entgeltgruppe 14 (unter Wegfall der Zulage) übergeleitet worden. Dies erfolgte stufengleich und unter Mitnahme der in dieser Stufe bereits zurückgelegten Zeit. Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen.

 
Praxis-Beispiel

Tierärzte waren bislang eingruppiert in VerGr. II BAT mit Aufstieg nach 5 Jahren in VergGr. Ib. Zugeordnet waren sie nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 13. Nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA erhielten sie eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 13 und 14. Die neue Entgeltordnung ordnet Tierärzte unmittelbar der Entgeltgruppe 14 zu (Teil B Abschn. XXVIII der Entgeltordnung (VKA).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge