Für die Höhe der persönlichen Zulage ist § 14 Abs. 3 TVöD maßgebend. Dabei war zunächst zu differenzieren zwischen den Entgeltgruppen 1–8 einerseits und den Entgeltgruppen 9–14 andererseits. Diese Differenzierung ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 7.2.2017 zum TVöD mit Wirkung zum 1.3.2018 entfallen. Ziel der Tarifvertragsparteien war eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten, die eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen und einen Anspruch auf die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD haben, unabhängig von der jeweiligen Eingruppierung. Die persönliche Zulage bemisst sich ab dem 1.3.2018 nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. Die Zulage ist nicht statisch. Für die Berechnung der Zulage ist die jeweils aktuelle tarifliche Situation maßgebend. Sie verändert sich daher bei einem Stufenaufstieg oder einer Veränderung der Tabellenwerte aufgrund einer Tarifrunde.

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