Die Tarifvertragsparteien haben sich im Rahmen von Verhandlungen zur Weiterentwicklung des TVöD auf eine Neuregelung zur Zulage in § 14 Abs. 3 TVöD im Fall einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl im Bereich des Bundes als auch der VKA geeinigt. Diese Einigung wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 7.2.2017 zum TVöD umgesetzt und tritt zum 1.3.2018 in Kraft. Ziel der Tarifvertragsparteien war eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten, die eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen und einen Anspruch auf die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD haben, unabhängig von der jeweiligen Eingruppierung.

Die Regelung des § 14 Abs. 3 TVöD n. F. unterscheidet nun nicht mehr zwischen Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 14 und Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8. Vielmehr bemisst sich die persönliche Zulage ab dem 1.3.2018 nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. Damit gelten die Ausführungen unter 6.1.2 für den Bereich der VKA und 6.1.3 für den Bereich des Bundes nun für sämtliche Beschäftigte aller Entgeltgruppen, denen eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird und die Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD n. F. haben.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Tabellenentgelt nach EG 8, Stufe 4 in Höhe von 3.044,26 EUR (Tabelle TVöD/VKA – gültig ab 1.2.2017). Ihm werden ab dem 1.3.2018 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nach EG 9b bewertet sind. Der Beschäftigte übt die höherwertige Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen aus. Das Tabellenentgelt in EG 9b, Stufe 4 beinhaltet 3.546,35 EUR. Die Höhe der persönlichen Zulage beträgt damit ab dem 1.3.2018 502,09 EUR.

Die Höhe der Zulage ist ab dem 1.3.2018 nach § 14 Abs. 3 TVöD n. F. zu berechnen, auch wenn die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bereits zuvor erfolgt ist. Eine spezielle Regelung zu Sachverhalten, in denen eine höherwertige Tätigkeit bereits vor dem 1.3.2018 übertragen wurde, ist von den Tarifvertragsparteien nicht vereinbart worden.

 
Hinweis

Die persönliche Zulage ist für jeden Monat getrennt nach der jeweils gültigen Regelung zu § 14 Abs. 3 TVöD zu berechnen. Für den Zeitraum vor dem 1.3.2018 ist § 14 Abs. 3 TVöD a. F. maßgeblich. Ab dem 1.3.2018 gilt § 14 Abs. 3 TVöD n. F.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Tabellenentgelt nach EG 8, Stufe 4 in Höhe von 3.044,26 EUR (Tabelle TVöD/VKA – gültig ab 1.2.2017). Ihm wurden bereits ab dem 1.2.2018 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nach EG 9b bewertet sind. Für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 28.2.2018 beträgt die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 a. F. 136,99 EUR (4,5 % von 3.044,26 EUR).

Das Tabellenentgelt in EG 9b, Stufe 4 beträgt 3.546,35 EUR. Die Höhe der persönlichen Zulage beträgt somit ab dem 1.3.2018 502,09 EUR.

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