Eine Herabgruppierung infolge der Übertragung einer tariflich niedriger zu bewertenden Tätigkeit ist nur möglich, wenn die Übertragung rechtswirksam erfolgt ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Übertragung einvernehmlich im Wege eines Änderungsvertrages erfolgt.[1] Ansonsten bedarf es hierzu einer Änderungskündigung. Eine derartige Änderungskündigung ist jedoch nur wirksam, wenn sie aus personenbedingten, verhaltensbedingten oderbetriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist.[2] Ist der Angestellte bereits ordentlich unkündbar, so sind die zusätzlichen Einschränkungen in § 55 BAT zu beachten.[3]

Unzulässig ist eine Herabgruppierung in folgenden Fällen:

  • Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit und Beibehaltung der Vergütungsgruppe durch gleichzeitig erfolgte Anrechnung eines Bewährungsaufstiegs.

Üblicherweise wird im öffentlichen Dienst ein Angestellter für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet ist. Das Direktionsrecht erstreckt sich hierbei auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Angestellte eingestuft ist. Daraus ergibt sich aber nicht die Befugnis, dem Angestellten kraft Direktionsrecht einen Tätigkeitsbereich zuzuweisen, der die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die ursprünglich maßgebende Vergütungsgruppe ermöglicht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte wird eingestellt für Tätigkeiten nach VergGr. VIb. 7 Jahre später überträgt ihm der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht Tätigkeiten nach VergGr. VII, Fgr. 1a. Dabei wurde die bisherige Tätigkeit auf den Bewährungsaufstieg in VergGr. VIb, Fgr. 1b angerechnet, so dass der Angestellte weiterhin in VergGr. VIb eingruppiert war. Damit hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten.

  • Sukzessive Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeit

Der Angestellte wird eingestellt für einen bestimmten Aufgabenbereich. Aus der Wertigkeit dieses Aufgabenbereiches ergibt sich infolge der Tarifautomatik die Einreihung in eine Vergütungsgruppe. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Umgekehrt hat der Angestellte einen Anspruch darauf, mit entsprechenden Tätigkeiten betraut zu werden. Sofern der Arbeitgeber später einseitig die auszuübende Tätigkeit ändert und hierbei vertragswidrig niederwertige Tätigkeit zuweist, so dass sich "schleichend" nach und nach das Gesamtbild der auszuübenden Tätigkeit dahingehend verändert, dass sie nunmehr einerniedrigeren Vergütungsgruppe entspricht, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, die Eingruppierung der niedrigeren Wertigkeit der Tätigkeit anzupassen. Der Angestellte hat nicht nur einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung entsprechend der ursprünglich vereinbarten Vergütungsgruppe, sondern auch auf Beschäftigung mit Tätigkeit entsprechend der Wertigkeit der ursprünglich vereinbarten Vergütungsgruppe. Diesen einmal entstandenen Anspruch kann der Arbeitgeber nur durch eine Änderungskündigung beseitigen.

[1] Des Weiteren ist in diesen Fällen immer noch das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung zu beachten. Vgl. hierzu die Darlegungen in Die Beteiligung der Personalvertretung bei der Eingruppierung, Höhergruppierung sowie Herabgruppierung.
[3] Vgl. hierzu die Darlegungen unter Unkündbare Angestellte.
[4] BAG, Urt. v. 30.08.1995 – 1 AZR 47/95; BAG, Urt. v. 24.04.1996 – 4 AZR 1976/94.

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