Eine Herabgruppierung infolge der Übertragung einer tariflich niedriger zu bewertenden Tätigkeit ist nur möglich, wenn die Übertragung rechtswirksam erfolgt ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Übertragung einvernehmlich im Wege eines Änderungsvertrags erfolgt. Ansonsten bedarf es hierzu einer Änderungskündigung. Eine derartige Änderungskündigung ist jedoch nur wirksam, wenn sie aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Ist der Beschäftigte bereits ordentlich unkündbar, so sind die zusätzlichen Einschränkungen in § 34 Abs. 2 TVöD zu beachten.

Insbesondere ist eine Herabgruppierung unzulässig als Folge einer sukzessive erfolgten Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit. Der Beschäftigte wird eingestellt für einen bestimmten Aufgabenbereich. Aus der Wertigkeit dieses Aufgabenbereichs ergibt sich infolge der Tarifautomatik die Einreihung in eine Entgeltgruppe. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Umgekehrt hat der Beschäftigte einen Anspruch darauf, mit entsprechenden Tätigkeiten betraut zu werden. Sofern der Arbeitgeber später einseitig die auszuübende Tätigkeit ändert und hierbei vertragswidrig niederwertige Tätigkeiten zuweist, sodass sich "schleichend" nach und nach das Gesamtbild der auszuübenden Tätigkeit dahingehend verändert, dass sie nunmehr einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, die Eingruppierung der niedrigeren Wertigkeit der Tätigkeit anzupassen.

Desgleichen ist es dem Arbeitgeber verwehrt, dem Beschäftigten einseitig eine niedriger bewertete Tätigkeit zuzuweisen unter Hinweis darauf, dass er an der Eingruppierung nichts ändere, also das bisherige Entgelt weiter bezahle.

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