Für freigestellte Personalratsmitglieder gilt das Entgeltausfallprinzip. Sie erhalten sowohl den garantierten als auch den variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Da für den garantierten und den unternehmenserfolgsbezogenen Anteil die individuelle Leistung nicht von Relevanz ist, sind bei der Ermittlung der Höhe keine praktischen Probleme zu erwarten.

Für die Ermittlung des individuell-leistungsbezogenen Anteils ist das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot zu beachten. Die Personalratstätigkeit unterliegt nicht der Leistungsbewertung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat vielmehr eine hypothetische Betrachtung vorzunehmen, indem auf den Durchschnitt vergleichbarer Beschäftigter abzustellen ist. Diese müssen im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Personalratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Personalratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert sein[1]. Sofern Leistungen des freigestellten Personalratsmitglieds vor der Freistellung dokumentiert sind, können diese ebenfalls herangezogen werden.

 
Praxis-Tipp

Aus Nachweisgründen im Fall von Rechtstreitigkeiten mit dem Personalratsmitglied wie auch vor dem Hintergrund der Strafbarkeit bei Verstößen gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot ist Arbeitgebern dringend zu raten, die Festlegung von vergleichbaren Beschäftigten bzw. einer Vergleichsgruppe sorgfältig zu begründen und zu dokumentieren.

Bei nicht freigestellten Personalratsmitgliedern sind die Zielvereinbarungen unter Umständen entsprechend dem Ausfall für die Personalratstätigkeiten herabzusetzen, wenn die Ziele durch den zeitlichen Aufwand für die Personalratstätigkeit nicht oder in Teilen nicht erreicht werden können.

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