Abweichend von den übrigen Auszubildenden des öffentlichen Dienstes erhalten die Auszubildenden der Sparkassen gemäß § 17.1 TVöD-S die Auszubildendenvergütung, die dem jeweils nächsthöheren Ausbildungsjahr entspricht. Damit erhalten sie im ersten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr gemäß TVAöD, im zweiten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung für das dritte Ausbildungsjahr und im dritten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung für das vierte Ausbildungsjahr.

Im Kontext des intensiven Wettbewerbs mit anderen Bankengruppen ermöglicht diese spezifische Regelung den Sparkassen, qualifizierte Nachwuchskräfte zu gewinnen und langfristig an sich zu binden.

Die weiteren Bestimmungen zur Ausbildung regelt der TVAöD.

§ 17.1 TVöD-S entspricht § 48 BT-S.

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