Die durchgeschriebene Fassung (TVöD-S) entspricht im Wesentlichen dem TVöD-AT. Abweichungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und erläutert.

 

Legende über die Entsprechungen der TVöD-S-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen im TVöD-AT bzw. BT-S (soweit abweichend)

TVöD-S TVöD-AT BT-S
§ 1 (Geltungsbereich)
In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 BT-S redaktionell integriert
§ 1 § 40
§ 1 Abs. 4 (Beschäftigte der EG 15) entspricht § 45 BT-S - § 45
§ 3 (Allgemeine Arbeitsbedingungen, Bankgeheimnis)
Abs. 1 Satz 2 entspricht § 46 Satz 2 BT-S
§ 3 (ist modifiziert) § 46 Satz 2
§ 5 [nicht besetzt] – wird vollständig ersetzt durch
§ 5.1 (Qualifizierung) entspricht § 47 BT-S
§ 5 § 47
§ 6 (Regelmäßige Arbeitszeit)
Protokollerklärung zu Abs. 4 AT (vollkontinuierlicher Schichtbetrieb auch an Sonn- und Feiertagen) ist nicht besetzt
§ 6 (modifiziert)  
§ 17 (Allgemeine Regelungen zu den Stufen)
Begrifflichkeit des § 41 Abs. 2 BT-S (= Gemeinsamer Ausschuss) für die "Betriebliche Kommission"
§ 17 (ist modifiziert) § 41 Abs. 2
§ 17.1 (Entgelt für Auszubildende) - § 48
§ 18 [nicht besetzt]

§ 18 (Leistungsentgelt)

Die Beschäftigten in Sparkassen sind von § 18 AT ausgenommen, Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD-AT.
 
§ 18.1 (Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte)   § 41
§ 18.2 (Zielvereinbarung)   § 42
§ 18.3 (Systematische Leistungsbewertung)   § 43
§ 18.4 (Sparkassensonderzahlung (SSZ))   § 44
§ 18a [nicht besetzt]

§ 18a (Alternatives Entgeltanreiz-System)

Die Beschäftigten in Sparkassen sind von § 18a TVöD-AT ausgenommen, Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18a TVöD-AT.
 
§ 20 [nicht besetzt]
(Beschäftigte in Sparkassen wegen Sparkassensonderzahlung ausgenommen)
§ 20 (Jahressonderzahlung) § 44 Abs. 7
§ 21 (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung)
Sparkassensonderzahlung (§ 18.4) anstelle der Jahressonderzahlung (§ 20 AT)
§ 21 (ist modifiziert)  
§ 23 (Besondere Zahlungen) Absatz 1, Satz 2 und 7, Abs. 3.1

§ 23 Abs. 1 Satz 2 (ist modifiziert)

§ 23 Abs. 3.1 (ist modifiziert)
§ 49 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2; § 50
§ 26 (Erholungsurlaub) Absatz 1, Satz 2 § 26 (ist modifiziert) § 50a
§ 39 (In-Kraft-Treten)
Sparkassensonderzahlung (§ 18.4) anstelle der Jahressonderzahlung (§ 20 AT) tritt früher in Kraft
§ 39 (ist modifiziert) § 51

Anlage A (Tabellenentgelt)

Anlage Sparkassen – Anlage A zu § 15 TVöD tritt vom 1.9.2020 bis zum 30.11.2022 an die Stelle der Anlage A
Anlage A Anlage Sparkassen – Anlage A zu § 15 TVöD

2.1 Regelungen für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 (§ 1 Abs. 4 TVöD-S)

Eine sparkassenspezifische Sonderregelung für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 ist in § 1 Abs. 4 TVöD-S enthalten. Der TVöD-S findet grundsätzlich Anwendung für diese Beschäftigten. Einzelarbeitsvertraglich können jedoch vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen werden. Abweichende Regelungen, die nicht die Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit betreffen, sind nicht zulässig.

Durch die Vorschrift wird für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, wonach Beschäftigte auf entstandene tarifliche Rechte nur aufgrund eines von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleichs verzichten können, außer Kraft gesetzt.

Die Regelung gilt sowohl für nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Beschäftigte als auch für in die Entgeltgruppe 15 und 15 Ü übergeleitete Beschäftigte.

§ 1 Abs. 4 TVöD-S entspricht § 45 BT-S.

2.2 Bankgeheimnis, Schweigepflicht (§ 3 Abs. 1 TVöD-S)

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht eine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Zum Schutz vertraulicher Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger kommt der Pflicht zur Verschwiegenheit im öffentlichen Dienst ein besonders hoher Stellenwert zu, weshalb die Tarifvertragsparteien entsprechende Regelungen auch in ihr Tarifwerk aufgenommen haben.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S haben die Beschäftigten der Sparkassen über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. § 3 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S ist mit der Regelung des § 3 Abs. 1 TVöD-AT identisch, die Regelung gilt für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S wird diese Regelung für Beschäftigte im Bereich der Sparkassen um die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses ergänzt. Die Verpflichtung gilt auch ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers. Das Gebot zur Wahrung des Bankgeheimnisses gilt umfassend. Den Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD-S ist es untersagt, gegenüber Dritten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Konten ihrer Kundinnen und Kunden zu erteilen.

Die Verpflichtung gilt grundsätzlich auch gegenüber Behörden. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gilt jedoch bei gesetzlichen Offenbarungspflichten, etwa gegenüber den Steuerbehörden oder der Deutschen Bundesbank.

Eine entsprechende Regelung war bereits in Nr. 2 Abs. 1 SR 2s BAT enthalten.

§ 3 Abs. 1 TVöD-S entspricht § 46 BT-S.

2.3 Qualifizierung (§ 5.1 TVöD-S)

§ 5 TVöD-AT wird i...

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