(1) zuständige Agentur/Auszahlung

§ 12 enthält keine Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung und Entscheidung von Leistungsanträgen i.S. des § 12 Abs. 2. Ab dem 1. Mai 2013 wurde die Zuständigkeit nach § 327 Abs. 1 bis 5 SGB III auf die Agenturen für Arbeit übertragen, die Standort des für die jeweilige Leistung örtlich und fachlich zuständigen Operativen Service sind (§ 327 Abs. 6 SGB III i.V. mit dem Vorstandsbeschluss vom 19.04.2013). In Anlehnung an die Vorschrift des § 327 Abs. 3 SGB III sollten die Leistungsanträge grundsätzlich bei der Agentur für Arbeit am Standort des Operativen Service gestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

 

(2) Antrag nach § 4

Die Förderleistungen nach § 4 sind durch den Arbeitgeber zu beantragen (§ 12 Abs. 2 Satz 3). Der Antrag, der an keine Frist gebunden ist, wirkt für die gesamte Förderdauer. Der Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung (vgl. § 45 SGB I). Die Leistungen, deren Höhe zu Beginn der Förderung in monatlichen Festbeträgen festgelegt werden (vgl. DA 4.2), werden nachträglich jeweils für einen Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

 

(3) Änderungen beim Arbeitsentgelt

Die Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt auf vertraglicher Grundlage um mindestens 10 Euro vermindert (vgl. DA 4.2.3 Abs. 5 und 6).

 

(4) Antrag nach § 10 Abs. 2 (Arbeitnehmer)

Die Leistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 die die BA für die Dauer des Bezuges von Krankengeld, einer vergleichbaren Leistung oder des Bezuges von Krankentagegeld anstelle des Arbeitgebers erbringt (vgl. DA 10.2.1), werden auf Antrag des Arbeitnehmers monatlich nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Der Anspruch unterliegt jedoch der Verjährung (vgl. § 45 SGB I).

 

(5) Antrag nach § 10 Abs. 2 (Arbeitgeber)

Werden in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht (vgl. DA 10.2.2), sind sie durch diesen zu beantragen (der Vordruck AtG 300 A enthält bereits den entsprechenden Antrag). Die Leistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist an keine Frist gebunden. DA Abs. 2 gilt entsprechend.

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