(1) Antragstellung

Leistungen können nur auf Antrag gewährt werden. Die Agentur für Arbeit entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Förderleistungen (§§ 2 u. 3) vorliegen. Der Arbeitgeber hat die erforderliche Wiederbesetzung darzulegen.

 

(2) Vorabentscheidung

Da die Wiederbesetzung im Blockmodell erst in der Freistellungsphase des älteren Arbeitnehmers erfolgt, kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen und der Arbeitnehmer zum Personenkreis der begünstigten älteren Arbeitnehmer gehört (§ 12 Abs. 1 Satz 3). Änderungen, die im Zeitraum von der Vorabentscheidung bis zur tatsächlichen Wiederbesetzung eintreten, können den Bestand der Vorabentscheidung beeinflussen.

 

(3) zuständige Agentur/Anerkennung

Zuständig für die Entscheidung über den Anerkennungsantrag (und den Antrag auf Vorabentscheidung) ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Seit dem 1. Mai 2013 wird die Antragsbearbeitung im Auftrag der gesetzlich zuständigen Agentur für Arbeit durch die Agentur für Arbeit am Standort des örtlich und fachlich zuständigen Operativen Service wahrgenommen. Wendet sich der Arbeitgeber bei Vorliegen sachlicher Gründe an eine andere als die gesetzlich zuständige Agentur für Arbeit, erklärt die BA diese für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 12 Abs. 1 Satz 6). Ein berechtigtes Interesse wird in aller Regel vorliegen, wenn ein überregional (z.B. bundesweit) tätiger Arbeitgeber seine Anträge zentral bei einer Agentur bearbeiten und entscheiden lassen will und durch die besondere Zuständigkeit der Verwaltungsaufwand (auch im Hinblick auf eine einheitliche Entscheidungspraxis) reduziert werden kann.

Zuständigkeitserklärung

Die Entscheidungsbefugnis für die Erklärung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 6 wird bis auf Weiteres auf die Agentur für Arbeit am Standort des Operativen Service übertragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Agentur für Arbeit liegt, bei der der Arbeitgeber die zentrale Bearbeitungs- und Entscheidungszuständigkeit beantragt. Die Erklärung der Zuständigkeit kann mit Vordruck AtG 102 erfolgen.

Zweifelsfälle

In Zweifelsfällen entscheiden die Regionaldirektionen. Sind von der Entscheidung mehrere Regionaldirektionen betroffen und kommt eine Einigung nicht zustande, ergeht die Zuständigkeitserklärung durch die Zentrale.

 

(4) Die Entscheidung über Anerkennungsanträge von Arbeitgebern, deren (für den Beschäftigungsbetrieb) zuständige Lohnabrechnungsstelle im Bezirk eines anderen Operativen Service liegt, ist dem für die Bearbeitung des Antrages nach § 4 örtlich und fachlich zuständigen Operativen Service, (Team Kug,Insg,AtG), mitzuteilen (vgl. DA 12.2 Abs. 1). Dabei kann die Übermittlung wichtiger Unterlagen zweckmäßig sein wie z.B. Anerkennungsantrag mit Anlagen, Verfügung, Bescheid. Das weitere Verfahren sollte sich insoweit an den für das Arbeitsgebiet Kurzarbeitergeld bestehenden Rahmenregelungen orientieren.

 

(5) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu stellen. Wird der Antrag danach gestellt, wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Bei der in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verfahrensfrist, bei der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen unverschuldeter Fristversäumnis nach § 27 SGB X zu beurteilen ist.

 

(6) Besteht in den Fällen des § 5 Abs. 2 nach Wegfall der Wiederbesetzung kein Anspruch auf Leistungen für die Unterbrechungszeit, weil der Arbeitgeber den freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz nicht innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt, gilt für den Antrag auf (erneute) Anerkennung der Fördervoraussetzungen ebenfalls die Verfahrensfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 (vgl. hierzu Abs. 5). In den Vordruck AtG 250 wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge