Sofern der Studierende als Voraussetzung für die Aufnahme (z. B. Einschreibegebühren) oder auch Weiterführung des dualen Hochschulstudiums Studiengebühren entrichten muss, können diese gem. § 9 Abs. 4 TVHöD von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen werden. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Die Vereinbarung ist in den Studienvertrag aufzunehmen, was sich aus § 3 Abs. 1 Buchst. e) TVHöD ergibt, und muss Angaben über die Höhe der übernommenen Studiengebühren enthalten.

Von den Studiengebühren zu unterscheiden sind normalerweise die regulären Semesterbeiträge, mit denen Studierende universitäre Angebote unterstützen (z. B. Semesterticket), und Prüfungsgebühren, die in Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen anfallen. Von daher stellt sich die Frage, ob diese Kosten ebenfalls übernommen werden können. Festzustellen ist, dass die Tarifvertragsparteien "Studiengebühren" nicht näher definiert haben. Insoweit ist davon ausgehen, dass der Begriff "Studiengebühren" weit zu verstehen ist und damit auch andere Beiträge erfasst werden, die Studierende an die Hochschule zu zahlen haben.

Im Gegensatz zum Studienentgelt nach § 9 Abs. 1 TVHöD gehören die Studiengebühren, die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen werden, nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV; sie sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Studierende in einem Studienverhältnis, welches zur Durchführung eines dualen Studienmodells vereinbart wird, grundsätzlich Schuldner der Studiengebühren ist, der Arbeitgeber aber vertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet ist und die Möglichkeit der Rückforderung der Studiengebühren besteht, wenn der ehemals Studierende auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Studiums den ausbildenden Betrieb verlässt[1].

Da § 22 Abs. 2 TVHöD eine Regelung zur Rückerstattung von Studiengebühren durch den Studierenden enthält (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 2.20.3), führt eine Vereinbarung i. S. d. § 9 Abs. 4 TVHöD dazu, dass die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommenen Prüfungsgebühren steuer- und beitragsfrei sind; dies gilt auch dann, wenn auf die Rückforderung verzichtet wird (vgl. § 22 Abs. 5 TVHöD).

[1] Siehe BMF-Rundschreiben v. 13.4.2012 – IV C 5 – S 2332/07/0001 (BStBl. 2012 I S. 531).

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