Der Ressourceneinsatz Ausbildender für einen dualen Studiengang ist ungleich höher als der für eine normale Berufsausbildung. Zudem ist die Ausbildung mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Ausbildende tätigen diese Investition in der Erwartung, dass die Studierenden ihnen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund haben Ausbildende für den Fall, dass sich ihre Erwartungshaltung nicht erfüllt, Interesse an einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich des gezahlten Studienentgelts.

Aufgrund der bestehenden Refinanzierung der Vergütung für das Hebammenstudium nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz (siehe hierzu Ziffer 1.2.6) haben die Tarifvertragsparteien die Rückzahlungsgrundsätze zur Bindungsdauer und Rückerstattungspflicht auf den Fall beschränkt, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung die Studiengebühren aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 TVHöD übernommen hat. Sofern die verantwortliche Praxiseinrichtung die Studiengebühren übernimmt, hat sie nämlich insoweit keinen Erstattungsanspruch gegenüber den Krankenkassen nach Maßgabe des KHG, denn die Studiengebühren werden nicht über den Ausgleichsfonds refinanziert.

Haben die Vertragsparteien keinerlei Vereinbarung zur Übernahme der Studiengebühren getroffen, sondern trägt der Studierende die Studiengebühren selbst, so findet die Regelung des § 22 TVHöD keine Anwendung. Aber auch dann, wenn die Vertragsparteien nur eine teilweise Übernahme der Studiengebühren vereinbart haben, löst § 22 keine Rückzahlungsverpflichtung aus, da die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Übernahme der Studiengebühren in § 9 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 nicht die gängige Formulierung "ganz oder teilweise" (vgl. u. a. § 22 Abs. 5 TVHöD, § 16 Abs. 2a und Abs. 2a.1 TVöD-K, § 17 Abs. 4.1 Satz 2 TVöD-K, § 18a Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) verwendet haben. Dies spricht dafür, dass nur bei einer vollständigen Übernahme der Studiengebühren auf die Rückzahlungsgrundsätze des § 22 zurückgegriffen werden kann.

 
Praxis-Tipp

Zu empfehlen ist, die Studierenden auf die Rückzahlungsgrundsätze des § 22 TVHöD hinzuweisen. In den Studienvertrag sind zudem gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. j TVHöD Angaben zu den Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen des § 22 TVHöD aufzunehmen.

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