Die Regelung zur Fälligkeit in Absatz 3 entspricht § 8 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – bzw. § 8 Abs. 3 TVSöD. Dementsprechend wird das Studienentgelt zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. Da auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung der TVöD-K Anwendung findet (vgl. § 1 Satz 2), ist das Studienentgelt fällig am letzten Tag eines jeden Monats (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K), wobei unter dem letzten Tag eines Monats der letzte Arbeitstag zu verstehen ist (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K).

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