Die Ausgestaltung von sog. Rückzahlungsklauseln ist in der Regel anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu überprüfen (sog. AGB-Kontrolle). Da Rückzahlungsklauseln geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen[1]. Vor diesem Hintergrund kommt es entscheidend darauf an, wie lange die durch die Rückzahlungsklausel bewirkte Bindungsdauer für die Loslösung vom Arbeitsverhältnis ist, wie hoch der Rückzahlungsbetrag ist und welcher Grund Auslöser für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll.[2]

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf Auslöser der Rückzahlungspflicht nur ein Ereignis sein, das ausschließlich in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt.[3]

Die von den Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 2 TVHöD vereinbarten Auslöser einer Rückzahlungspflicht unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, denn nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung u. a. bei Tarifverträgen. Allerdings kann der Arbeitgeber sich nur dann auf einen tariflichen Rückzahlungsvorbehalt stützen, wenn der entsprechendeTarifvertrag insgesamt und auf Dauer arbeitsvertraglich in Bezug genommen ist[4]. Wird beispielsweise in einem Formulararbeitsvertrag eines Arbeitgebers der TVHöD insgesamt in Bezug genommen, findet keine Angemessenheitskontrolle der Tarifbestimmungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB statt[5]. Dagegen entfällt bei einer Klausel im Arbeitsvertrag, die "nur" auf bestimmte Teile (Teilverweisung) oder bestimmte Vorschriften (Einzelverweisung) eines Tarifvertrags verweist, die durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung[6], sodass eine Inhaltskontrolle der einzelnen Regelungen nach § 307 BGB stattfindet.

Nach der Rechtsprechung sind zwar einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligten hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig. Allerdings stellt eine Rückzahlungsklausel nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen[7]. Die Klausel muss eindeutig und klar danach unterscheiden, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Die Rückzahlungsklausel muss daher nach dem Grund für das vorzeitige Ausscheiden differenzieren[8]. Vor diesem Hintergrund erscheint die in § 22 Abs. 2 Buchst. b) enthaltene Rückzahlungsklausel (siehe Ziffer 2.20.3.1.2) angreifbar, wenn sie als Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird[9], denn sie unterscheidet in der 2. Variante nicht danach, ob die Gründe für die vom Studierenden ausgesprochenen Kündigung aus der Verantwortungssphäre des kündigenden Studierenden oder der des Arbeitgebers entstammen. Das BAG[10] hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom Arbeitgeber (mit)verantwortete Kündigung des Arbeitnehmers im Arbeitsleben keinen so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand darstellt, dass sie nicht gesondert erwähnt werden müsste. Eine dies berücksichtigende Formulierung weist die 2. Variante des § 20 Abs. 2 Buchst. b TVHöD nicht auf. Der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand "Eigenkündigung der Studierenden" ist vielmehr zu weit gefasst, da dieser auch Eigenkündigungen der Studierenden erfasst, deren Gründe der Sphäre der verantwortlichen Praxiseinrichtung entstammen, sofern diese nicht zugleich einen wichtigen Grund darstellen. Von daher besteht die Gefahr, dass eine solche Klausel, wenn sie denn der AGB-Kontrolle zugänglich ist, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 unangemessen und damit unwirksam ist.

 
Wichtig

Um der Gefahr der Unwirksamkeit der vertraglichen Rückzahlungsklausel vorzubeugen, muss im Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) bei der Formulierung der Rückzahlungsklausel darauf geachtet werden, dass eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nur dann die Rückzahlungspflicht auslöst, wenn die Gründe für die Eigenkündigung ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Angesichts dessen, dass das BAG eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers auch dann annimmt, wenn es dem Arbeitnehmer unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen[11], bietet es sich darüber hinaus an, personenbedingte Eigenkündigungen des Arbeitnehmers aufgrund einer (unverschuldeten) dauerhaften Leistungsunfähigkeit von einer Rückzahlungsverpflichtung auszunehmen.

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