Wird der Studierende im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen, endet dieses aber aus einem von ihm zu vertretenden Grund innerhalb von 12 Monaten seit seiner Begründung, so besteht ebenfalls eine Rückzahlungspflicht.

§ 22 Abs. 2 Buchst. d) TVHöD ist so formuliert, dass nicht nur die Eigenkündigung erfasst wird, sondern auch die Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung.

Für das Vorliegen eines "zu vertretenden" Grundes i. S. d. 22 Abs. 2 Buchst. d TVHöD ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Studierenden zuzurechnen sind. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Gründe vorliegen, die vorsätzlich oder fahrlässig, jedenfalls aber vorwerfbar, vom ehemals Studierenden herbeigeführt worden sind, zum Beispiel durch Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Eigenkündigung oder dadurch, dass der Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung Anlass zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung gegeben hat. Sind die Gründe dem ehemals Studierenden nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnen, wird hierdurch die Rückzahlungspflicht nicht ausgelöst. Gleiches gilt im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Studienverhältnisses.

 
Hinweis

Zur Wahrung des Rückforderungsanspruchs sollte bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses ein Passus in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, dass die in § 22 TVHöD genannten Rückzahlungsgrundsätze über die Beendigung oder den Ablauf des Studienvertrages hinaus nachwirkend gültig sind.

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