Einzige Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist das rechtliche Bestehen des Studienverhältnisses am 1.12. Demzufolge haben das Ruhen des Studienverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder auch Beurlaubungen/Freistellungen keine Auswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs. Andererseits entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig, wenn das Studienverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.11. endet (Ausnahme: siehe nachfolgend Ziffer 2.16.5).

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