Für die Feststellung der notwendigen Fahrtkosten bedarf es grundsätzlich eines Nachweises in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte. Zum einen kann die verantwortliche Praxiseinrichtung in der Regel nur anhand eines solchen Nachweises feststellen, ob es sich tatsächlich um eine Familienheimfahrt handelt und damit notwendige Fahrtkosten angefallen sind.

Zum anderen sind bei der Kostenerstattung Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen, die die Höhe der Kostenerstattung und damit die notwendigen Kosten maßgeblich beeinflussen können (siehe hierzu Ziffer 2.11.2). Im Gegensatz dazu könnte auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn die Studierenden stets den gleichen Erstattungsbetrag erhalten sollen, denn damit wäre von Anfang an eine feste Kalkulationsgrundlage gegeben. Dadurch, dass in der Regelung des § 14 TVHöD eine solche feste Kalkulationsgrundlage nicht enthalten ist und stattdessen bei der Fahrtkostenerstattung der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zugrunde gelegt wird, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung jedoch berechtigt, zur Feststellung der notwendigen Kosten für die Familienheimfahrt einen Nachweis in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte von den Studierenden zu verlangen.

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