Um den Studienerfolg nicht zu gefährden, sind die Studierenden gem. § 12 Abs. 2 TVHöD gehalten, den Erholungsurlaub in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Hierauf sollte im Studienvertrag ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. h TVHöD).

Die Tarifvertragsparteien haben insoweit die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG genutzt, eine von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichende Bestimmung hinsichtlich des Zeitraums zu treffen, in dem Urlaub gewährt und genommen werden kann. Soweit sowohl von vorlesungsfreier Zeit als auch von unterrichtsfreier Zeit die Rede ist, ist dies dem Umstand geschuldet, dass sich das duale Hebammenstudium aus einem berufspraktischen und einen hochschulischen Studienteil zusammensetzt (vgl. § 2 Abs. 2 TVHöD). Die Regelung des § 12 Abs. 2 TVHöD ist daher so zu lesen, dass die Urlaubsnahme während des berufspraktischen Studienteils grundsätzlich auf die Zeiten der unterrichtsfreien Zeit beschränkt ist, während der fachtheoretischen Abschnitte des Studienteils hingegen auf die vorlesungsfreie Zeit. Ausnahmen hiervon sind der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen, sodass der Studierende eine Urlaubsgewährung zu einer anderen Zeit nicht verlangen kann, umgekehrt aber auch die verantwortliche Praxiseinrichtung den Urlaubsanspruch nicht dadurch erfüllt, dass sie einseitig den Studierenden von der Ausbildungspflicht für einen anderen Zeitraum befreit.

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