(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.

 

(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

 

(3) 1Studierende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

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