In Umsetzung der Verhandlungszusage aus der Tarifeinigung vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien am 7.6.2021 Verhandlungen zu möglichen Studienbedingungen für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen aufgenommen.

Gegenstand der Gespräche war zunächst die Frage, ob die Tarifvertragsparteien ggf. nicht die notwendige Tarifkompetenz zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages für Studierende in praxisorientierten dualen Studiengängen besitzen, da sich ihre Rechtsetzungsbefugnis nur auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, nicht aber auf öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse und den gesamten schulischen Bereich unter Einschluss der Fachhochschulen bezüglich der Schüler und Studenten[1].

Die Arbeitgebervertreter haben in diesem Zusammenhang angemerkt, dass bei praxisintegrierten Studiengängen kein Anknüpfungspunkt an das Berufsbildungsgesetz (BBiG) besteht, da weder die Praxisphasen noch das Studium selbst vom Recht der Berufsausbildung erfasst sind. Von daher sei aus ihrer Sicht die Einbeziehung der Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen in einen Tarifvertrag rechtlich bedenklich.

Die Gewerkschaften haben auf die bestehende Praxis hingewiesen, wonach Studierenden in praxisintegrierten Studiengängen trotz Fehlen einer tariflichen Regelung Studienentgelte und Studienvergütungen gezahlt werden (u. a. auf der Grundlage der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018); zudem würden sie ebenso wie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen in den Zweigen der Sozialversicherung verbeitragt.

Die Tarifvertragsparteien haben die aufgetretene Problematik nicht abschließend behandelt; sie sind aber übereingekommen, dass in der Frage der Tarifkompetenz zunächst hinreichende rechtliche Klarheit gewährleistet sein muss, bevor in die Verhandlungen eingestiegen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Bund darauf hingewiesen, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung mit einem Gutachten zur Untersuchung der rechtlichen Stellung der dual Studierenden beauftragt habe, diesbezüglich jedoch keine zeitnahen Ergebnisse zu erwarten seien. Damit stand fest, dass es vorerst zu keiner Verständigung über einen Tarifvertrag für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen, und zwar weder für den Bereich des Bundes noch für den Besonderen Teil Verwaltung der VKA, kommen würde (siehe zu neuen Entwicklungen Ziffer 1.5.4).

Unabhängig davon konnten die Tarifverhandlungen mit einem Austausch über die möglichen Inhalte eines Tarifvertrages für dual Studierende in einem dualen Hebammenstudium fortgesetzt werden, da das Hebammengesetz (HebG) Regelungen enthält, aus denen sich eine Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien ableiten lässt (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 7 HebG, § 36 Abs. 2 HebG).

In der weiteren Diskussion zu den Studienbedingungen der angehenden Hebammen haben die Arbeitgebervertreter die Tarifierung von Rückzahlungsgrundsätzen, wie bereits im TVSöD festlegt, ins Spiel gebracht. Eine solche Regelung wurde von den Gewerkschaften abgelehnt. Ihnen lag vielmehr daran, nicht nur für Bachelorstudiengänge, sondern auch für die Masterstudiengänge einheitliche Studienbedingungen entsprechend der Richtlinie des Bundes zu tarifieren. Dies wiederum fand bei der Arbeitgeberseite keinen Anklang.

Die Tarifverhandlungen sind am 25.8.2021 in Berlin fortgesetzt worden. Unter Hinweis auf die Regelung über die Refinanzierungsgrundsätze in § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bestand seitens der Gewerkschaften keine Bereitschaft, eine Regelung über Rückzahlungsgrundsätze zu treffen. Die Arbeitgeber haben hierzu erklärt, auf eine Regelung über die Rückzahlungsgrundsätze nur solange verzichten zu können, wie die Regelung über die Refinanzierungsgrundsätze in § 17a KHG gilt und reicht. Außerdem bedürfe es einer Klarstellung, dass bei etwaig zu führenden Tarifverhandlungen für praxisintegrierte duale Studiengänge für den Bereich des Bundes und den Besonderen Teil Verwaltung der VKA weiterhin die Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018 Maßstab für die Studienbedingungen sein müsse. In Bezug auf die Forderung der Gewerkschaften, tarifliche Regelungen für Masterstudiengänge zu vereinbaren, haben die Arbeitgeber auf die Verhandlungszusage aus der Tarifeinigung vom 25.10.2020 verwiesen, von der solche Regelungen nicht umfasst seien.

Zu den vorstehend genannten Streitpunkten sowie zur Höhe des Studienentgelts sind die Verhandlungen am 25.8.2021 ergebnislos geblieben. Erst in einem weiteren Verhandlungstermin am 11.1.2022 konnten die Verhandlungen zum Abschluss gebracht und eine Einigung auf einen Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) erzielt werden.

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