(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
1. |
den Beginn des Studiums, |
2. |
den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat, |
3. |
die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, |
4. |
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und |
5. |
die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge. |
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
1. |
die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung, |
2. |
die Dauer der Probezeit, |
3. |
die Dauer des Urlaubs, |
4. |
die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, |
5. |
der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet, |
6. |
der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2, |
7. |
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und |
8. |
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. |
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