Der Studienvertrag muss gem. § 3 Abs. 1 TVHöD neben der Bezeichnung "duales Hebammenstudium" mindestens Angaben enthalten über

  1. den Beginn des Studiums,
  2. den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für die/den Studierenden zu erstellen ist,
  3. die Verpflichtung der/des Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
  5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Abs. 2 HebG,
  6. die dem Studium zugrundeliegende Studien- und Prüfungsverordnung, § 71 HebG in der jeweils geltenden Fassung sowie den Kooperationsvertrag mit der Hochschule,
  7. die Dauer der Probezeit,
  8. die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  9. die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  10. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  11. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Abs. 2 HebG,
  13. die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis Anwendung finden,
  14. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder nach § 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.

Bis auf § 3 Abs. 1 Buchstabe j – Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen – sieht auch das Hebammengesetz in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechende Angaben vor.

 
Hinweis

Das Nachweisgesetz (NachwG) erfasst die praktischen Tätigkeiten des Studierenden im Rahmen des dualen Hebammenstudiums nicht. Daher bedarf es für das Studienverhältnis keiner Niederschrift nach dem Nachweisgesetz.

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