Der Mitarbeiter hat die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit vor deren Beginn einzuholen. Was er dabei dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, ist tariflich nicht geregelt. Es ergibt sich aber aus der Natur der Sache, dass er die Art der Nebentätigkeit und deren Umfang mitzuteilen hat, bei letzterem auch die Lage der Arbeitszeit. Obwohl in der Literatur umstritten, ist auch die Nennung des Arbeitgebers anzeigepflichtig. Schon im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen der zulässigen Arbeitszeit und den sonstigen Bestimmungen des ArbZG muss dem Arbeitgeber eine Nachprüfung möglich sein, da gem. § 2 Abs. 1 ArbZG Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind.

Darüber hinaus kann nur bei Benennung des Arbeitgebers bzw. des Auftraggebers beurteilt werden, ob es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt, für die ggf. die Genehmigung nicht erteilt werden muss.

Wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, hat der Arbeitnehmer mitzuteilen, bei wem er diese Tätigkeit ausübt.

Nicht mitgeteilt werden muss die Höhe der Vergütung bzw. der Aufwandsentschädigung.

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